Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Arbeiter. 
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der zu demselben ergangenen Nachträge dem Protektorate eines dieser Ritterorden unterstellt 
und unter diesem Protektorate zur Unterstützung des Kriegs-Sanitätsdienstes zugelassen sind. 
Voraussetzung der Verleihung ist eine zwanzigjährige, ununterbrochene, ersprießliche Mit— 
wirkung an der durch den Organisationsplan der freiwilligen Krankenpflege im Kriege für 
das Königreich Bayern festgesetzten Friedensthätigkeit dieser Orden und der ihnen attachirten 
Korporationen, Anstalten und Vereine. 
Gegeben zu München, den 30. Juni 1901. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf von Crailsheim. Dr. Erhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Beckenbauer, Oberst. 
  
Nr. 13587. 
Bekanntmachung, die Errichtung eines Berggewerbegerichtes in München betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 77 Abs. 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Gewerbegerichte vom 
29. Juli 1890 und der §§ 1 und 2 der Allerhöchsten Verordnung über den Vollzug dieses 
Gesetzes vom 16. August 1890 wird für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten 
zwischen den auf den Kohlengruben, dann den unterirdisch betriebenen Cementgruben des 
Bezirks der Berginspektion München beschäftigten Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern 
andererseits ein Gewerbegericht unter nachstehenden Bestimmungen errichtet: 
I. Kbschnitt. 
Genennung, Zuständigkeit und Busammensetzung des Lerggewerbegerichts. 
§ 1. 
Das Gewerbegericht führt den Namen „Berggewerbegericht München“ und hat seinen 
Sitz in München. 
§ 2. 
Als Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle auf den obenbezeichneten Gruben 
unter und über Tage beschäftigten Arbeiter. 
Ebenso gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen 
Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zwei- 
tausend Mark nicht übersteigt. 
  
 
	        
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