Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

I49. 659 
§ 3. 
Die Zuständigkeit des Berggewerbegerichts bemißt sich nach S 4 Abs. 1 Nr. 1—5 Sachliche Zu 
des Gewerbegerichtsgesetzes in der Textirung vom 29. September 1901. ständigkeit. 
Streitigkeiten, welche sich zwischen Mitgliedern von Knappschaftsvereinen und den 
letzteren aus dem Vollzug der Art. 205 bis 212 des Berggesetzes für das Königreich 
Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Nr 45) ergeben, werden nach Art 213 und 226 dieses Gesetzes entschieden. 
§ 4. 
Das Berggewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwölf Zusammen- 
Beisitzern. setung. 
§ 5. 
Zum Beisitzer des Berggewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das dreißigste Allgemeine 
Lebensjahr vollendet, in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie ersordernisse 
Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht empfangen oder die empfangene Armen-Mitglieder. 
unterstützung erstattet hat, und in dem Bezirke des Berggewerbegerichtes seit mindestens zwei 
Jahren wohnt oder beschäftigt ist. Unter diesen Voraussetzungen sind auch die Kollegial= 
mitglieder der K. Generalbergwerks= und Salinenadministration wählbar. 
Zu Beisitzern sollen nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder körper- 
licher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind 
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsverfassungsgesetz 
§§ 31 und 32) können nicht berufen werden. 
§ 6. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom K. Staatsministerium des Innern Vorsitzender 
und Stellver- 
ernannt. treter. 
§ 7. 
Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Arbeitgebern, zur Hälfte aus den Arbeitern Beisitzer. 
entnommen werden. 
Die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber werden mittelst Wahl der Arbeitgeber, 
die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeiter mittelst Wahl der Arbeiter bestellt. 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 
§ 8. 
Zur Theilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeitgeber und Arbeiter Berechtigung 
des Kohlenbergbaues sowie der unterirdischen Cementgewinnung, welche das 25. Lebensjahr nahme — 
vollendet und im Bezirk des Berggewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung haben. Wahl. 
Die in § 5 Abs 3 bezeichneten Personen sind nicht wahlberechtigt. 
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