Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 49. 661 
814. 
Der Wahlausschuß leitet die Wahlhandlung. Der Zutritt zu derselben ist allen in Wablhaud. 
dem betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen gestattet; jedoch ist der Vorsitzende « 
befugt, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Verlaufes der Wahl erforderlichen 
Anordnungen zu treffen. 
Die an der Wahl sich betheiligenden Personen haben sich vor dem Wahlausschuß, so— 
weit demselben ihre Wahlberechtigung nicht bekaunt ist, auf Erfordern über dieselbe auszuweisen. 
8 15. 
Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben, welche hand- 
schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen sind und nicht mehr Namen ent- 
halten sollen, als Beisitzer in der betreffenden Wahlhandlung zu wählen sind. 
Die zur Wahl Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellte Listen einzutragen, von 
denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Arbeiter bestimmt ist und welche in 
der ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, 
und in der dritten einen Vermerk über die Legitimation enthalten. 
In den Wählerlisten ist durch einen Vermerk ersichtlich zu machen, welche der in den- 
selben verzeichneten Personen ihr Wahlrecht thatsächlich ausgeübt haben. 
Zur Abgabe der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche der Vor- 
sitzende die ihm von den Stimmberechtigten geschlossen übergebenen Stimmzettel uneröffnet 
einlegt. 
8 16. 
Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten Zeit find nur noch diejenigen 
Personen, welche bereits im Wahllokal anwesend sind, zur Wahl zuzulassen. 
Sodann sind die Stimmzettel aus der Wahlurne zu nehmen und zu zählen. Eine sich 
hiebei etwa ergebende Verschiedenheit von der in den Listen festgesetzten Zahl der erschienenen 
Wähler ist nebst dem zur Aufklärung Dienlichen in dem über die Wahlhandlung aufzu- 
nehmenden Protokolle zu vermerken. 
Demnächst erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. Enthält ein Stimmzettel die Namen 
von mehr Personen, als Beisitzer zu wählen sind, so kommen nur die der Reihe nach zunächst 
aufgeführten in Betracht. Ist aus einem Stimmzettel die Person des Gewählten nicht mit 
Sicherheit zu entnehmen oder ist eine Person benannt, welche nicht wählbar ist, so ist die 
für diese Person abgegebene Stimme ungiltig, unbeschadet jedoch der Giltigkeit der auf dem 
Wahlzettel sonst noch befindlichen Namen. 
Stimmzettel, welche die Unterschrift des Wählenden oder ein äuseres Kennzeichen tragen, 
sind für ungiltig zu erklären.
	        
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