Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Ablehnung 
der Wahl. 
Beschwerden 
gegen die 
Wahl. 
662 
Das Ergebniß der Stimmenzählung ist in das Wahlprotokoll aufzunehmen, welchem 
die Stimmzettel versiegelt beizufügen sind. 
In dem Wahlprotokoll ist insbesondere zu erklären, aus welchen Gründen etwa eine 
gewählte Person für nicht wählbar erachtet oder ein Wähler zurückgewiesen wurde. 
Meinungsverschiedenheiten, welche im Wahlausschuß über die Stimmberechtigung, die 
Wählbarkeit oder die Giltigkeit der Stimmzettel entstehen, werden nach Stimmenmehrheit 
entschieden; Grund und Ergebniß dieser Abstimmung sind im Wahlprotokoll zu verzeichnen. 
Als gewählt sind vorbehaltlich der Bestimmung des § 21 Abs. 1 diejenigen Personen 
zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. 
Der Wahlausschuß hat das Ergebniß der Wahl innerhalb 3 Tagen nach dem Wahl- 
tage unter Beifügung des Protokolles und der Stimmzettel dem Oberbergamt einzureichen. 
§ 17. 
Das Wahlergebniß wird, wofern ein Bedenken nicht vorliegt oder durch das Oberbergamt 
darüber entschieden ist, durch die Wahlkommission auf den zum Berggewerbegericht gehörigen 
Werken durch Aushang bekannt gegeben mit dem Hinweis, daß Beschwerden gegen die Giltigkeit 
der Wahlen binnen einer Ausschlußfrist von 1 Monat beim Oberbergamt geltend zu machen sind. 
Gleichzeitig hat der Kommissär jeden Gewählten von seiner Berufung zum Mitglied 
des Berggewerbegerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe mit der Auf- 
forderung schriftlich in Kenntniß zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe schriftlich binnen einer 
Woche beim Oberbergamte geltend zu machen. 
§ 18. 
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme desselben kann nur aus 
solchen Gründen verweigert, die Niederlegung nur auf solche Gründe gestützt werden, welche 
zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamtes gemäß Art. 174 der Gemeindeordnung 
für die Landestheile diesseits des Rheins berechtigen. Doch kann derjenige, welcher das 
Amt eines Beisitzers sechs Jahre versehen hat, während der nächsten sechs Jahre die Ueber- 
nahme des Amtes ablehnen. 
Ueber die Gründe für die Ablehnung oder Niederlegung entscheidet Namens des K. 
Staatsministeriums des Innern das Oberbergamt. 
819. 
Beschwerden gegen die Rechtsgiltigkeit der Wahlen sind nur binnen eines Monats 
nach der Wahl zulässig. Sie sind beim Oberbergamt anzubringen und von diesem zu ent— 
scheiden. Das Oberbergamt hat auf erhobene Beschwerde Wahlen, welche gegen das Gesetz 
oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für ungiltig zu erklären.
	        
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