Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

.M 49. 663 
8 20. 
An Stelle der die Wahl mit Erfolg ablehnenden oder solcher Personen, deren Wahl 
für ungiltig erklärt ist, gelten diejenigen, welche bei der Wahl nach dem Gewählten die 
meisten Stimmen erhalten haben, unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des 
§ 16 Abs. 3 als gewählt. 
Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen, oder wiederholt für ungiltig erklärt, so ist 
das Oberbergamt befugt, die Beisitzer selbst zu ernennen. 
§ 21. 
Die endgiltige Zusammensetzung des Berggewerbegerichts ist von dem Oberbergamt Bekannt. 
unter Angabe der Namen und Wohnorte der Mitglieder im Kreisamtsblatte sowie auf den hung ütter 
sämmtlichen zum Berggewerbegericht gehörigen Werken durch Aushang bekannt zu machen. ssammer 
§ 22. Gerichts. 
Der Vorsitzende des Berggewerbegerichts und dessen Stellvertreter sind vor ihrem Amts= Vereidigung 
antritte durch den Vorstand des Oberbergamtes, die Beisitzer vor der ersten Dienstleistung der Mitglieder, 
durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auf die Erfüllung der Obliegenheiten des 
ihnen übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. 
§ 23. 
Ein Mitglied des Berggewerbegerichts, hinsichtlich dessen Umstände eintreten oder bekannt Enthebung, 
werden, welche die Wählbarkeit zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe des Gesetzes utehun eder 
ausschließen, ist des Amtes zu entheben. 
Die Enthebung erfolgt durch das Oberbergamt nach Anhörung des Betheiligten. 
Ein Mitglied des Berggewerbegerichts, welches sich einer groben Verletzung seiner Amts- 
pflicht schuldig macht, kann seines Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt durch das 
Landgericht München I. Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vor- 
schriften entsprechende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen 
Strafsachen gelten. Die Klage wird von der Staatsanwaltschaft auf Antrag des Ober- 
bergamtes erhoben. 
Falls hiedurch oder aus anderen Gründen im Laufe einer Wahlperiode mehr als ein 
Drittel der Beisitzer einer Kategorie beim Berggewerbegerichte ausscheidet, so kann das Ober- 
bergamt Ersatzwahlen innerhalb derjenigen Wahlbezirke, in denen die Ausgeschiedenen gewählt 
worden sind, anordnen. 
§ 24. 
Die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer an den Sitzungen des Berggewerbegerichtes Vertheilung 
Theil zu nehmen haben, wird durch den Vorsitzenden festgestellt. Dabei sind die örtlichen der Beiser. 
Betriebsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch S 27 Abs. 2).
	        
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