8 29.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in Verwaltungsrechtssachen in Senaten von
fünf Mitgliedern und nur ausnahmsweise, nämlich über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder
des Verwaltungsgerichtshofes sowie in den Fällen des Art. 43 des Gesetzes, im Plenum.
Prozeßleitende Verfügungen werden, unbeschadet der Vorschriften des Art. 41 Abs. 1
und 2 des Gesetzes (§ 33 Abs. 2 der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften), Namens des
Verwaltungsgerichtshofes im Bureauwege durch den Präsidenten erlassen. Die Entwürfe
solcher Verfügungen sind von dem Referenten vor deren Vorlage an den Präsidenten dem
Senatsvorstande zur Einsicht und Mitzeichnung oder etwaigen Erinnerung vorzulegen.
8 30.
Die Bildung der Senate einschließlich der Aufstellung der regelmäßigen Stellvertreter
geschieht nach Maßgabe des Art. 6 des Gesetzes durch den Präsidenten unter Zuziehung der
Direktoren und des ältesten Rathes (Präsidium) und zwar alljährlich vor Beginn eines
neuen Kalenderjahres und auf die Dauer des letzteren.
Ergibt sich im Laufe eines Jahres durch einen Wechsel im Personal des Verwaltungs-
gerichtshofes oder durch länger andauernde Verhinderung einzelner Mitglieder die Noth—
wendigkeit einer Aenderung der Senatseintheilung, so erfolgt erstere in gleicher Weise, wie
die regelmäßige Senatsbildung.
Mit der Senatsbildung bestimmt das Präsidium zugleich die Senatsvorstände und
deren Stellvertreter, wobei der Rang, bei gleichem Range das Dienstalter, bei gleichem
Dienstalter das Lebensalter der Senatsmitglieder maßgebend ist.
§ 31
Gleichzeitig mit der Bildung der Senate vertheilt das Präsidium die Geschäfte unter
die Senate, unbeschadet der etwa im Laufe des Jahres in Folge von Geschäftsüberbürdung
oder aus anderen Ursachen nothwendig werdenden Aenderungen. Die Vertheilung der Ge-
schäfte erfolgt in der Regel nach Gattungen; ausnahmsweise kann dieselbe hinsichtlich
einzelner Gattungen von Streitsachen nach Verwaltungsbezirken geschehen.
Die Bestellung der Referenten für die einzelnen Verwaltungsrechtssachen aus der
Mitte der dem Senate zugehörigen Mitglieder steht gemäß Art. 36 Abs. 1 und Art. 41
Abs. 3 des Gesetzes dem Senatsvorstande zu. Derselbe kann auch sich selbst als Referenten
bezeichnen.
§ 32.
Die Beiziehung von Mitgliedern des Obersten Landesgerichtes zur vorübergehenden
Dienstleistung am Verwaltungsgerichtshofe wird im gegenseitigen Benehmen der Präsidenten
des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Landesgerichtes herbeigeführt. Dieselben haben