Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

8 29. 
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in Verwaltungsrechtssachen in Senaten von 
fünf Mitgliedern und nur ausnahmsweise, nämlich über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder 
des Verwaltungsgerichtshofes sowie in den Fällen des Art. 43 des Gesetzes, im Plenum. 
Prozeßleitende Verfügungen werden, unbeschadet der Vorschriften des Art. 41 Abs. 1 
und 2 des Gesetzes (§ 33 Abs. 2 der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften), Namens des 
Verwaltungsgerichtshofes im Bureauwege durch den Präsidenten erlassen. Die Entwürfe 
solcher Verfügungen sind von dem Referenten vor deren Vorlage an den Präsidenten dem 
Senatsvorstande zur Einsicht und Mitzeichnung oder etwaigen Erinnerung vorzulegen. 
8 30. 
Die Bildung der Senate einschließlich der Aufstellung der regelmäßigen Stellvertreter 
geschieht nach Maßgabe des Art. 6 des Gesetzes durch den Präsidenten unter Zuziehung der 
Direktoren und des ältesten Rathes (Präsidium) und zwar alljährlich vor Beginn eines 
neuen Kalenderjahres und auf die Dauer des letzteren. 
Ergibt sich im Laufe eines Jahres durch einen Wechsel im Personal des Verwaltungs- 
gerichtshofes oder durch länger andauernde Verhinderung einzelner Mitglieder die Noth— 
wendigkeit einer Aenderung der Senatseintheilung, so erfolgt erstere in gleicher Weise, wie 
die regelmäßige Senatsbildung. 
Mit der Senatsbildung bestimmt das Präsidium zugleich die Senatsvorstände und 
deren Stellvertreter, wobei der Rang, bei gleichem Range das Dienstalter, bei gleichem 
Dienstalter das Lebensalter der Senatsmitglieder maßgebend ist. 
§ 31 
Gleichzeitig mit der Bildung der Senate vertheilt das Präsidium die Geschäfte unter 
die Senate, unbeschadet der etwa im Laufe des Jahres in Folge von Geschäftsüberbürdung 
oder aus anderen Ursachen nothwendig werdenden Aenderungen. Die Vertheilung der Ge- 
schäfte erfolgt in der Regel nach Gattungen; ausnahmsweise kann dieselbe hinsichtlich 
einzelner Gattungen von Streitsachen nach Verwaltungsbezirken geschehen. 
Die Bestellung der Referenten für die einzelnen Verwaltungsrechtssachen aus der 
Mitte der dem Senate zugehörigen Mitglieder steht gemäß Art. 36 Abs. 1 und Art. 41 
Abs. 3 des Gesetzes dem Senatsvorstande zu. Derselbe kann auch sich selbst als Referenten 
bezeichnen. 
§ 32. 
Die Beiziehung von Mitgliedern des Obersten Landesgerichtes zur vorübergehenden 
Dienstleistung am Verwaltungsgerichtshofe wird im gegenseitigen Benehmen der Präsidenten 
des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Landesgerichtes herbeigeführt. Dieselben haben
	        
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