Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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§ 25. 
Der Vorsitzende setzt die Beisitzer von den Sitzungstagen, an welchen sie in Thätigkeit 
zu treten haben, unter Hinweisung auf die Folgen des Ausbleibens schriftlich und rechtzeitig 
in Kenntniß. 
§ 26. 
neitesnen Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Verhinderung ihre Entschuldigungsgründe 
rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen. 
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich 
einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungs- 
strafe bis zu 300 Mark sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen. Die Verurtheilung 
wird durch den Vorsitzenden ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, 
so kann die Verurtheilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Landgericht München I statt. 
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
Die Beisitzer haben einen Wechsel ihres Wohnortes binnen 3 Tagen dem Vorsitzenden 
anzuzeigen. 
§ 27. 
eh des Für jede Spruchsitzung des Berggewerbegerichtes sind vorbehaltlich der Bestimmung in § 54 
der einzelnen des Gewerbegerichtsgesetzes zwei Beisitzer, ein Arbeitgeber und ein Arbeiter einzuladen. 
Situng. Dabei ist auf die Beschäftigungsart der Streittheile angemessene Rücksicht zu 
nehmen und kann erforderlichen Falles von der Reihenfolge (§ 24) abgewichen werden 
§ 28. 
Eutschädt ung Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben, als Entschädigung 
für Zeitversäumniß für den Tag fünf Mark; außerdem werden die wirklich erlaufenen Reise- 
kosten — bei Eisenbahnen Billets II. Klasse, bei Dampfschiffen Billets I. Klasse — rück- 
vergütet. Die Entschädigungen werden in der Regel sofort ausbezahlt; eine Zurückweisung 
derselben ist nicht statthaft. 
§ 29. 
f — Beim Berggewerbegericht wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Der mit Ermächtigung 
des Staatsministeriums des Innern vom Oberbergamt aus dessen Dienstpersonal zu ernennende 
Gerichtsschreiber, welcher diese Funktion im Nebenamte zu versehen und an den Spruchsitzungen 
des Berggewerbegerichts als Protokollführer theilzunehmen hat, ist durch den Vorsitzenden des 
Berggewerbegerichts zu vereidigen. 
Zur Bewirkung von Zustellungen können an Stelle des Gerichtsvollziehers vom Vor— 
sitzenden des Gerichts auch Gemeindebeamte beauftragt werden.
	        
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