Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 49. 665 
8 30. 
Die Geschäfte der Gerichtskasse des Berggewerbegerichtes erledigt die Regieverwaltung des Gerichtskass, 
Oberbergamtes. Ven derselben werden dem Gerichtsschreiber des Berggewerbegerichts die halnters 
nöthigen Vorschüsse zur Zahlung der nach § 28 zu leistenden Entschädigungen, der Zeugen= kosten. 
und Sachverständigengebühren und sonstiger durch die Thätigkeit des Gerichts erwachsender 
Ausgaben überwiesen 
Das Abrechnungsverfahren zwischen der Gerichtsschreiberei und der Regieverwaltung 
wird durch Anweisung des Oberbergamtes geregelt. 
Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Berggewerbegerichts trägt der Staat. 
Der Vorsitzende des Berggewerbegerichts hat alljährlich einen Bericht über die gesammte 
Geschäftsthätigkeit des Berggewerbegerichts in dem abgelaufenen Jahre an das Oberbergamt 
zu erstatten. 
II. Abschnitt. 
Verfahren. 
§ 31. 
Das Verfahren vor dem Berggewerbegericht regelt sich durch die §S 26, 28 bis 57 
und 59 bis 61 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Textirung vom 29. September 1901. 
§ 32. 
Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem Berggewerbegerichte werden Gebühren 
nicht erhoben. Auch Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. 
Im Uebrigen findet die Erhebung der Auslagen nach Maßgabe des 8 79 des Gerichts- 
kostengesetzes statt. Der § 2 desselben findet Anwendung. 
III. Abschnitt. 
Thätigkeit des Lerggewerbegerichtes als Einigungsamt. 
§ 33. 
Das Berggewerbegericht kann in Fällen von Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern Einigungs- 
und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeits- auit. 
verhältnisses entstehen, als Einigungsamt angerufen werden. 
§ 34. 
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen erfolgt, und die 
betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere, sofern ihre Zahl mehr als drei beträgt — 
Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung vor dem Einigungsamte beauftragt werden. 
Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden, welche das 25. Lebensjahr voll- 
endet haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch gerichtliche 
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 
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