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Etwaige Abstimmungen sind so vorzunehmen und zu protokolliren, daß das Ergebniß
derselben bezüglich der Arbeitgeber und bezüglich der Arbeiter getrennt ersichtlich ist.
8 46. «
Mit dem vom Berggewerbegericht bezw. dem Ausschusse beschlossenen Gutachten oder
Antrage ist eine Abschrift des über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolles einzureichen.
Ist über ein vom Berggewerbegericht erfordertes Gutachten ein Beschluß nicht zu
Stande gekommen, so ist eine Abschrift des über die Verhandlung aufgenommenen Protokolles
einzureichen.
V. abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 47.
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1902 in Kraft; die Maßnahmen, welche
erforderlich sind, um die Wirksamkeit des Berggewerbegerichts von diesem Zeitpunkte ab zu
ermöglichen (Aufstellung der Wählerlisten, Vornahme der Wahlen crc.) sind schon vorher
zu treffen.
8 48.
Die am 1. Jannar 1902 bei den zuständigen Behörden bereits anhängigen Streitig-
keiten sind bei diesen zur Erledigung zu bringen
§ 49—
Die Dienstaufsicht über das Berggewerbegericht hat das Oberbergamt zu führen.
München, den 3. November 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Verleihung der Würde eines erblichen
Reichsrathes der Krone Bayern.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben vermöge Allerhöchsten offenen Dekretes
vom 1. November 1901 in Rücksicht auf die
Verfassungs-Urkunde Titel VI § 3 und auf
das Gesetz vom 9. März 1828, die Bildung
der Kammer der Reichsräthe betreffend, den
Kammerjunker und Oberleutnant à l. 8.
Eduard Benedikt Freiherrn Poschinger
von Frauenau in Frauenau als erblichen
Reichsrath der Krone Bayern allergnädigst zu
ernennen geruht.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Dekoration.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 2. November ds Is.
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