Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und Privatwaldungen in außergewöhnlicher Weise überhand 
nehmenden Forstfrevel durch Entwendung von Tannen= und Fichten-Büschen und -Gipfeln 
zu Christ-(Weihnachts-) Bäumen auf Grund der Art. 106 mit 108 des Forstgesetzes vom 
28. März 1852 in der Fassung vom 17. Juni 1896 (Ges.= u. V.-O.-Bl. Seite 326 ff.), 
und zwar vorläufig auf den Zeitraum von fünf Jahren, zu verfügen, was folgt: 
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Im ganzen Regierungsbezirke der Oberpfalz und von Regensburg, ferner in den Be- 
zirksämtern Dinkelsbühl, Erlangen, Fürth, Hersbruck, Nürnberg und Schwabach sowie in 
den Stadtbezirken Ansbach, Eichstätt, Erlangen, Fürth, Nürnberg, Rothenburg o. T., 
Schwabach und Weissenburg a. S. muß während der Monate Oktober, November und 
Dezember jeder Verkäufer oder Wiederverkäufer von Tannen= und Fichten-Büschen und 
Gipfeln mit einem von dem Bürgermeister seines Wohn= oder Aufenthaltsortes ausgestellten 
Zeugnisse über den rechtmäßigen Erwerb versehen sein. Dieses Zeugniß, welches Art, Größe 
und Zahl der Verkaufsgegenstände, sowie Namen und Wohnort des Verkäufers und den 
Tag des Erwerbes genau anzugeben hat, ist auf fünf Tage giltig und bei dem Verkaufe, 
sofern derselbe innerhalb der genannten Bezirke erfolgt, an die Ortspolizeibehörde des Ver- 
kaufsortes abzuliefern. " 
2. 
Wer innerhalb der genannten Bezirke während der bezeichneten Monate Tannen- und 
Fichten-Büsche und -Gipfel ohne das in Ziffer 1 vorgeschriebene Zeugniß oder mit einem 
durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse verkauft oder zum Verkaufe anbietet, 
ist von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis neun 
Mark zu verurtheilen, vorbehaltlich der weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn sich 
ergibt, daß die verkauften oder feilgebotenen Walderzengnisse gefrevelt wurden. 
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amtsge- 
richtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen und von dem dem Betretungsorte zunächst 
wohnenden Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen. 
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst- 
frevel (Abtheilung IV des angeführten Gesetzes) Anwendung. 
3. 
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des in Ziffer 1 be— 
zeichneten Zeugnisses nicht mit der nothwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disziplinar= 
wege zu verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden.
	        
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