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8 36.
Dem Staatsanwalt ist von jeder Verfügung, durch welche eine öffentlich= mündliche
Verhandlung anberaumt wird, Kenntniß zu geben; auch ist demselben ein Exemplar der
jeweiligen Tagesordnung (8 19 Abs. 2) zuzustellen.
Zu geheimen Sitzungen, welche zur Beschlußfassung über die Ausschließung oder Ab-
lehnung eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes oder über eine Beschwerde der in
Art. 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Art oder in den Fällen des Art. 41 Abs. 2
des Gesetzes stattfinden, ist der Staatsanwalt gleichfalls beizuziehen.
837.
Der Staatsanwalt hat den in § 36 Abs. 1 und 2 bezeichneten Verhandlungen bei-
zuwohnen. Demselben ist auf Verlangen im Laufe der Verhandlung, jedenfalls aber vor
Abschluß der letzteren, das Wort zu gewähren. Auf die vom Staatsanwalt am Schlusse
der Verhandlung abgegebene Aeußerung findet von Seite der Betheiligten eine Erwiderung
— thatsächliche Berichtigungen ausgenommen — nicht statt.
Hat der Staatsanwalt gemäß Art. 29 Ziff. 2 des Gesetzes vom 18. August 1879,
die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden
oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend, die Erlassung einer auf die Kompetenzfrage
beschränkten Vorentscheidung beantragt, so hat er bei der Verhandlung hierüber zunächst den
gestellten Antrag zu begründen; sodann sind die Betheiligten mit ihren Erinnerungen und
Anträgen zu hören.
Das gemäß § 21 und § 35 den beisitzenden Mitgliedern des Senates zustehende Recht
der Fragestellung gebührt, soweit letztere bei Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshofe
Platz greift, auch dem Staatsanwalt.
8 18 Abs. 1 findet auch auf den Staatsanwalt Anwendung.
ä338.
Der Staatsanwalt darf sich bei allen Verhandlungen durch seine Nebenbeamten ver-
treten lassen; die letzteren sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen des-
selben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrages berechtigt. Ein Wechsel in der Person
des Staatsanwalts bei Verhandlungen in einer und derselben Sache ist nicht ausgeschlossen,
aber thunlichst zu vermeiden.
§ 39.
Die prinzipiell wichtigeren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes werden zeitweise
nach den vom k. Staatsministerium des Innern hierüber getroffenen besonderen Anordnungen
durch Druck in der „Sammlung von Entscheidungen des Königlich bayerischen Verwaltungs.
gerichtshofes“ veröffentlicht.