½9 52. 687
§ 17. (15)
Hinsichtlich der Fähren gelten außer den besonderen Fährordnungen die nachstehenden
Vorschriften:
1. Die Führer von Gier= und solchen Fähren, welche sich an einer über den Main
gelegten Leitung bewegen, müssen
a)
b)
d).
2.
den in Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen das von diesen eingehaltene Fahr—
wasser freihalten oder freimachen und dabei mindestens die in 8 6 Ziffer 2 vor—
geschriebenen Abstände einhalten,
den Schiffen und Flößen, welche von Stellen ober- und unterhalb dieser Fähren
abfahren (ablegen), den Weg frei machen, sofern hiezu Seitens eines durch eigene
Triebkraft bewegten Schiffes mit oder ohne Anhang durch die in 8 11 Ziffer 2
und § 15 Ziffer 2 erwähnten Zeichen, Seitens eines sonstigen Schiffes durch Zuruf
mit dem Sprachrohr, Seitens eines Flosses durch gewöhnlichen Zuruf und durch
Winken oder durch den Wahrschauer aufgefordert wird,
dafür sorgen, daß bei Nacht die Fährschiffe, wenn sie nicht in Fahrt sind, an der
ihnen durch die zuständige Behörde angewiesenen Stelle, und, wenn ihnen eine
solche nicht angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt,
bei Nacht die Fähren während des Betriebs mindestens 6 m über Wasser mit
einer Laterne mit grünem Licht und 1 m senkrecht unter dieser mit einer zweiten
Laterne mit weißem Licht versehen. Bei Gierfähren ist der oberste Buchtnachen, oder
wenn statt Buchtnachen Döpper benützt werden, der oberste über Wasser befindliche
Döpper mit einer Laterne mit weißem Licht zu versehen, welche sich bei Buchtnachen
mindestens 3 m über Wasser befinden muß und die ganze Nacht hindurch hellleuchtend
zu erhalten ist.
Für die freifahrenden nicht unter 1 fallenden Ouerfähren sind hinsichtlich der
Laternenführung die Bestimmungen unter 1 d, hinsichtlich des Verhältnisses zu den Schiffen
und Flößen die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, und, sofern die Fähre durch eigene
Triebkraft bewegt wird, die für die Dampfschiffe geltenden Vorschriften maßgebend, insbesondere
auch § 6, Ziffer 2.
3.
Längs der Fähren müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang ihre Kraft soweit
vermindern, daß gefährliche Schwankungen der Fährschiffe vermieden werden.
1.
8 18. (16)
Sind an einer festen Brücke eine oder mehrere Oeffnungen als für die Durch—
fahrt der Schiffe oder Flöße bestimmt besonders gekennzeichnet, so ist dies bei der Durch-
fahrt zu beachten.
115“
Vorschriften
binsichtlich der
Fähren.
Durchfahrt
durch Brücken.