Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

½9 52. 687 
§ 17. (15) 
Hinsichtlich der Fähren gelten außer den besonderen Fährordnungen die nachstehenden 
Vorschriften: 
1. Die Führer von Gier= und solchen Fähren, welche sich an einer über den Main 
gelegten Leitung bewegen, müssen 
a) 
b) 
d). 
2. 
den in Fahrt begriffenen Schiffen und Flößen das von diesen eingehaltene Fahr— 
wasser freihalten oder freimachen und dabei mindestens die in 8 6 Ziffer 2 vor— 
geschriebenen Abstände einhalten, 
den Schiffen und Flößen, welche von Stellen ober- und unterhalb dieser Fähren 
abfahren (ablegen), den Weg frei machen, sofern hiezu Seitens eines durch eigene 
Triebkraft bewegten Schiffes mit oder ohne Anhang durch die in 8 11 Ziffer 2 
und § 15 Ziffer 2 erwähnten Zeichen, Seitens eines sonstigen Schiffes durch Zuruf 
mit dem Sprachrohr, Seitens eines Flosses durch gewöhnlichen Zuruf und durch 
Winken oder durch den Wahrschauer aufgefordert wird, 
dafür sorgen, daß bei Nacht die Fährschiffe, wenn sie nicht in Fahrt sind, an der 
ihnen durch die zuständige Behörde angewiesenen Stelle, und, wenn ihnen eine 
solche nicht angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt, 
bei Nacht die Fähren während des Betriebs mindestens 6 m über Wasser mit 
einer Laterne mit grünem Licht und 1 m senkrecht unter dieser mit einer zweiten 
Laterne mit weißem Licht versehen. Bei Gierfähren ist der oberste Buchtnachen, oder 
wenn statt Buchtnachen Döpper benützt werden, der oberste über Wasser befindliche 
Döpper mit einer Laterne mit weißem Licht zu versehen, welche sich bei Buchtnachen 
mindestens 3 m über Wasser befinden muß und die ganze Nacht hindurch hellleuchtend 
zu erhalten ist. 
Für die freifahrenden nicht unter 1 fallenden Ouerfähren sind hinsichtlich der 
Laternenführung die Bestimmungen unter 1 d, hinsichtlich des Verhältnisses zu den Schiffen 
und Flößen die für Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, und, sofern die Fähre durch eigene 
Triebkraft bewegt wird, die für die Dampfschiffe geltenden Vorschriften maßgebend, insbesondere 
auch § 6, Ziffer 2. 
3. 
Längs der Fähren müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang ihre Kraft soweit 
vermindern, daß gefährliche Schwankungen der Fährschiffe vermieden werden. 
1. 
8 18. (16) 
Sind an einer festen Brücke eine oder mehrere Oeffnungen als für die Durch— 
fahrt der Schiffe oder Flöße bestimmt besonders gekennzeichnet, so ist dies bei der Durch- 
fahrt zu beachten. 
115“ 
Vorschriften 
binsichtlich der 
Fähren. 
Durchfahrt 
durch Brücken.
	        
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