Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M 5B2. 691 
Liegt das Fahrzeug in einer scharfen Krümmung fest, so ist an deren unterem Ende, 
mindestens aber 1 km vom Unfallorte auch eine Wahrschau für die Bergfahrt auf- 
zustellen. 
Die Wahrschau muß solange verweilen, bis sie benachrichtigt ist, daß das betreffende 
Schiff oder Floß wieder flott geworden oder daß auf die unter Ziffer 4 erwähnte Anzeige 
hin eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist 
2 An den Stellen, wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist, sollen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang in der Berg= und Thalfahrt nicht mit größerer Kraft 
fahren, als zur sicheren Steuerung und zur Fortbewegung nöthig ist 
3. Jeder Führer eines festgefahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes hat dessen 
Liegestelle bei Nacht durch zwei senkrecht übereinander in einem Abstand von nicht weniger 
als O,5 m und von nicht mehr als 1 m hängende Laternen, die obere mit rothem, 
die untere mit weißem Licht, zu bezeichnen und dafür zu sorgen, daß die Lichter während 
der Nacht von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang hellleuchtend erhalten werden. Die 
Laternen müssen hinreichend hoch und so hängen, daß das Licht von allen Seiten deutlich 
sichtbar ist. Bei Tag sind an Stelle der Laternen weiße, mindestens 0,50 m breite und 
0,75 m lange Flaggen zu verwenden. 
Ist ein Schiff oder Floß ganz unter Wasser gesunken, so muß von dem Führer dort 
ein Nachen, oder eine schwimmende Bake hingelegt werden, auf welchen die im vorangehenden 
Absatze vorgeschriebenen Zeichen anzubringen sind Kann aus Mangel an der erforderlichen 
Wassertiefe der Nachen oder die Bake nicht über dem versunkenen Schiff oder Floß, sondern 
nur seitlich angebracht werden, so ist an derjenigen Seite, an welcher das Fahrwasser nicht 
frei ist, bei Tag eine weitere Flagge, bei Nacht eine zweite Laterne mit rothem Licht von 
der nämlichen Beschaffenheit und in gleicher Weise zu verwenden. 
4. Der Führer ist ferner verpflichtet, der nächsten Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher) 
und dem zuständigen Wasserbaubeamten sofort Anzeige zu machen, daß und wo ein Schiff 
oder Floß festgefahren oder gesunken ist. In Folge dieser Anzeige oder der sonst erlangten 
Kenntniß hat die Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher), im Säumnißfalle der zuständige Wasser- 
baubeamte das entstandene Schifffahrtshinderniß, sofern dies noch nicht geschehen, in der 
unter Ziffer 3 vorgeschriebenen Weise auf Kosten des Führers oder Eigenthümers bezeichnen 
(vermalen) zu lassen. Außerdem wird die Flußaufsichtsbehörde, falls das Hinderniß nicht 
sofort wieder beseitigt werden kann, eine öffentliche Bekanntmachung veranlassen. 
5. Der Führer (oder Eigenthümer) des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges hat 
sofort die geeigneten Anstalten zu dessen Flottmachung oder Wegräumung zu treffen und 
zwar mit besonderer Beschleunigung dann, wenn durch den Unfall die Schiff= und Floßfahrt 
gehindert oder gefährdet ist.
	        
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