Verhalten
während des
Stillliegens.
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Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken,
gestrandet oder auf den Grund gerathen sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn
solche nach deren Ansicht die Schifffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs
auf Ersatz der ihr hiedurch erwachsenden Kosten veranlaßt werden.
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen
Aufschub leidet, oder wenn die Betheiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne
Weiteres. In anderen Fällen wird den Betheiligten eine angemessene Frist gesetzt. Erfolgt
innerhalb derselben die Beseitigung nicht, oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig
herbeigeführt.
6. Die Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 5 finden auf Badeanstalten und alle
sonstigen Anlagen, Apparate und Geräthe (Anker und dergl), welche ganz oder theilweise
gesunken sind, entsprechende Anwendung.
Die den Führern der Schiffe oder Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den
Besitzern solcher Anlagen ob.
§ 23. (21)
1. Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate, welche außerhalb der Häfen halten
oder vor Anker gehen, müssen gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, daß einerseits
der Fahrweg für die durchgehende Schifffahrt oder Flößerei offen bleibt und anderseits die
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden,
ansgeschlossen wird. 1
Bei Floßzügen muß überdies bei Tag und bei Nacht eine Wache vorhanden sein.
2. In dem durch Baken bezeichneten Fahrwege dürfen Fahrzeuge, Flöße u. s. f., außer
in Nothfällen, nicht vor Anker gehen.
Bagger und ähnliche Apparate müssen sich nach Einstellung der Arbeit und bei Nacht
aus dem Fahrweg und möglichst nach dem Ufer hin verholen.
3. Werden Anker im Fahrwege oder in dessen Nähe ausgeworfen, so ist die Stelle
derselben durch Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper sind bei Baggern und ähnlichen
Apparaten sämmtlich, bei anderen Fahrzeugen und Flößen nur, insoweit sie die Stelle von
Seitenankern bezeichnen, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit weißem Licht zu
versehen.
4. Schiffe und Flöße dürfen nicht so halten und beilegen, daß sie den Betrieb der
Fähren belästigen oder verhindern.
Auf Stromschnellen dürfen Schiffe oder Flöße überhaupt nicht halten oder anlegen.
5. Außerhalb der Häfen dürfen nur soviel Schiffe und Flöße nebeneinander liegen,
als Seitens der Strompolizei gestattet wird.