Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Verhalten 
während des 
Stillliegens. 
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Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken, 
gestrandet oder auf den Grund gerathen sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn 
solche nach deren Ansicht die Schifffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs 
auf Ersatz der ihr hiedurch erwachsenden Kosten veranlaßt werden. 
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen 
Aufschub leidet, oder wenn die Betheiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne 
Weiteres. In anderen Fällen wird den Betheiligten eine angemessene Frist gesetzt. Erfolgt 
innerhalb derselben die Beseitigung nicht, oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig 
herbeigeführt. 
6. Die Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 5 finden auf Badeanstalten und alle 
sonstigen Anlagen, Apparate und Geräthe (Anker und dergl), welche ganz oder theilweise 
gesunken sind, entsprechende Anwendung. 
Die den Führern der Schiffe oder Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den 
Besitzern solcher Anlagen ob. 
§ 23. (21) 
1. Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate, welche außerhalb der Häfen halten 
oder vor Anker gehen, müssen gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, daß einerseits 
der Fahrweg für die durchgehende Schifffahrt oder Flößerei offen bleibt und anderseits die 
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, 
ansgeschlossen wird. 1 
Bei Floßzügen muß überdies bei Tag und bei Nacht eine Wache vorhanden sein. 
2. In dem durch Baken bezeichneten Fahrwege dürfen Fahrzeuge, Flöße u. s. f., außer 
in Nothfällen, nicht vor Anker gehen. 
Bagger und ähnliche Apparate müssen sich nach Einstellung der Arbeit und bei Nacht 
aus dem Fahrweg und möglichst nach dem Ufer hin verholen. 
3. Werden Anker im Fahrwege oder in dessen Nähe ausgeworfen, so ist die Stelle 
derselben durch Döpper zu bezeichnen. Diese Döpper sind bei Baggern und ähnlichen 
Apparaten sämmtlich, bei anderen Fahrzeugen und Flößen nur, insoweit sie die Stelle von 
Seitenankern bezeichnen, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit weißem Licht zu 
versehen. 
4. Schiffe und Flöße dürfen nicht so halten und beilegen, daß sie den Betrieb der 
Fähren belästigen oder verhindern. 
Auf Stromschnellen dürfen Schiffe oder Flöße überhaupt nicht halten oder anlegen. 
5. Außerhalb der Häfen dürfen nur soviel Schiffe und Flöße nebeneinander liegen, 
als Seitens der Strompolizei gestattet wird.
	        
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