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6. Sind Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate an Stellen vor Anker ge-
gangen, an welchen dies sonst nicht zu geschehen pflegt, oder liegen sie im Fahrwasser oder
in der Nähe desselben, so ist bei nebligem Wetter auf Schiffen mit eigener Triebkraft
mindestens alle 5 Minnten die Glocke anzuschlagen, von anderen Fahrzeugen aus aber eben
so oft durch das Sprachrohr zu rufen. Von Flößen aus sind diese Signale durch ge-
wöhnlichen Zuruf zu geben.
7. Alle nahe dem Fahrwege liegenden Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate
müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ununterbrochen durch Laternen mit weißem
Licht erleuchtet sein. Auf den Fahrzeugen ist eine solche Laterne mindestens 4 m hoch über
dem Schiffsbord auf der Fahrwasserseite derart anzubringen, daß sie zu Berg und zu Thal
fortdauernd gesehen werden kann. Auf Flößen müssen in derselben Zeit an der dem Fahr-
wasser zugekehrten Seite, mindestens 4 m hoch, in einem Abstande von wenigstens 2 und
höchstens 4 m zwei Laternen mit weißem Licht brennen. Bei Floßzügen genügt die An-
bringung der beiden Laternen mit weißem Lichte auf dem ersten und letzten Floß.
Auf Fahrzeugen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht brennen darf,
muß während der Nachtzeit ununterbrochen eine Wache ausgestellt sein, welche die sich
nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu warnen hat.
8. Die in diesem Paragraphen hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden
auch auf die im Bau begriffenen Flöße Anwendung.
9. Bagger und ähnliche Apparate, die in einer Stromstrecke arbeiten, in welcher sie
von Thalschiffen und Flößen nicht rechtzeitig erblickt werden können, haben diese Thalschiffe
und Flöße durch eine am Ufer an weitsichtbarer Stelle hochgezogene roth und weiße Flagge
zu wahrschauen.
Liegen solche Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen Seite, an welcher
Schiffe und Flöße am besten vorbeifahren können, eine roth und weiße Flagge aus-
zuhängen.
§ 24. (22) Vorschri
orschriften
Für Badeanstalten und ähnliche Anlagen, welche auf dem Strom festliegen, sind außer Hirfesibsgenne
den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen folgende Vorschriften maßgebend: u. w.
1. Sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietender Weise befestigt
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen
Nähe ausgeworfen sein.
2. Sie müssen derart liegen, daß der Fahrweg für die durchgehende Schifffahrt offen
bleibt und die Gefahr durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu
werden, ausgeschlossen wird.
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