Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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8 40. 
Am Schlusse des Jahres hat der Verwaltungsgerichtshof dem k. Staatsministerium 
des Innern eine Uebersicht der erledigten sowie der noch unerledigten Geschäfte einzureichen. 
II. Verfahren in den Fällen des Art. 7 Abs. 2 ff. des Gesetzes. 
§ 41. 
1. In den in Art. 7 Abs. 2 ff. des Gesetzes bezeichneten Fällen haben die Betheiligten 
ihren Schriftsätzen so viele Abschriften beizufügen, als zur Mittheilung an die Gegenbetheiligten 
erforderlich sind. 
2. In den Fällen des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ist vor der Verhandlung zunächst der 
Vertreter des beklagten Staates oder Verbandes und sodann der Beamte selbst zu hören. 
Hierauf sind die allenfalls nöthigen Erhebungen zu pflegen. Auch ist die dem Beamten 
vorgesetzte Dienstesstelle einzuvernehmen. Zur Verhandlung sind der Kläger, der beklagte 
Staat oder Verband und der streitbetheiligte Beamte zu laden. 
3. In den Fällen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ist vor der Verhandlung der Beamte 
zu hören; in den Fällen des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ist der Beamte zur Feststellung des 
Sachverhaltes, wenn thunlich, einzuvernehmen. Im Uebrigen finden auch in diesen Fällen 
die Vorschriften der Ziffer 2 entsprechende Anwendung. 
4. Wird der Entschädigungsanspruch auf ein gemeinsames dienstliches Verschulden 
mehrerer Beamten gegründet, so gilt jeder von diesen im Vorentscheidungsverfahren nach Art. 7 
Abs. 2 ff. als selbständig streitbetheiligt. 
5. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist in allen Fällen der in Ziff. 2 
bezeichneten Dienstesstelle in beglaubigter Abschrift mitzutheilen. 
III. Perfahren in den in Art. 10 und 11 des Gesetzes 
aufgeführten Augelegenheiten. 
(Zu Art. 45 des Gesetzes.) 
§ 4. 
Die Erledigung der in Art. 10 und 11 des Gesetzes aufgeführten Angelegenheiten 
erfolgt gemäß Art. 45 bei der unteren Instanz und bei der Mittelinstanz nach den für das 
Verfahren vor denselben in Verwaltungssachen jeweils bestehenden Vorschriften. 
Bezüglich der zum Verwaltungsgerichtshofe erhobenen Beschwerden bemißt sich das weitere 
Verfahren nach den bezüglichen allgemeinen und besonderen Bestimmungen des II. Abschnittes 
des Gesetzes im Zusammenhalte mit der K. Deklaration vom 15. Juni 1898 (Ges.= und 
Verordn.-Bl. S. 294). 
Die Bestimmungen des § 7 über die Beschwerdebelehrung und die Weiterleitung der 
an unrichtiger Stelle eingereichten Beschwerden finden entsprechende Anwendung.
	        
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