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Am Schlusse des Jahres hat der Verwaltungsgerichtshof dem k. Staatsministerium
des Innern eine Uebersicht der erledigten sowie der noch unerledigten Geschäfte einzureichen.
II. Verfahren in den Fällen des Art. 7 Abs. 2 ff. des Gesetzes.
§ 41.
1. In den in Art. 7 Abs. 2 ff. des Gesetzes bezeichneten Fällen haben die Betheiligten
ihren Schriftsätzen so viele Abschriften beizufügen, als zur Mittheilung an die Gegenbetheiligten
erforderlich sind.
2. In den Fällen des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ist vor der Verhandlung zunächst der
Vertreter des beklagten Staates oder Verbandes und sodann der Beamte selbst zu hören.
Hierauf sind die allenfalls nöthigen Erhebungen zu pflegen. Auch ist die dem Beamten
vorgesetzte Dienstesstelle einzuvernehmen. Zur Verhandlung sind der Kläger, der beklagte
Staat oder Verband und der streitbetheiligte Beamte zu laden.
3. In den Fällen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ist vor der Verhandlung der Beamte
zu hören; in den Fällen des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 ist der Beamte zur Feststellung des
Sachverhaltes, wenn thunlich, einzuvernehmen. Im Uebrigen finden auch in diesen Fällen
die Vorschriften der Ziffer 2 entsprechende Anwendung.
4. Wird der Entschädigungsanspruch auf ein gemeinsames dienstliches Verschulden
mehrerer Beamten gegründet, so gilt jeder von diesen im Vorentscheidungsverfahren nach Art. 7
Abs. 2 ff. als selbständig streitbetheiligt.
5. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist in allen Fällen der in Ziff. 2
bezeichneten Dienstesstelle in beglaubigter Abschrift mitzutheilen.
III. Perfahren in den in Art. 10 und 11 des Gesetzes
aufgeführten Augelegenheiten.
(Zu Art. 45 des Gesetzes.)
§ 4.
Die Erledigung der in Art. 10 und 11 des Gesetzes aufgeführten Angelegenheiten
erfolgt gemäß Art. 45 bei der unteren Instanz und bei der Mittelinstanz nach den für das
Verfahren vor denselben in Verwaltungssachen jeweils bestehenden Vorschriften.
Bezüglich der zum Verwaltungsgerichtshofe erhobenen Beschwerden bemißt sich das weitere
Verfahren nach den bezüglichen allgemeinen und besonderen Bestimmungen des II. Abschnittes
des Gesetzes im Zusammenhalte mit der K. Deklaration vom 15. Juni 1898 (Ges.= und
Verordn.-Bl. S. 294).
Die Bestimmungen des § 7 über die Beschwerdebelehrung und die Weiterleitung der
an unrichtiger Stelle eingereichten Beschwerden finden entsprechende Anwendung.