Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Seiten der Name und Wohnort des Eigenthümers oder Frachtflößers mit mindestens 20 cm hohen 
deutlichen Buchstaben in schwarzer Farbe auf weißem Grunde angegeben sind. Statt der 
Tafel kann auch ein ausgespanntes Segeltuch verwendet werden. 
§ 28. (26) · 
Jedes einzeln, sowie in Floßzügen fahrende Weißfloß mit Oberlast oder Holländerfloß 
muß mit zwei Einfahrhölzern, mit einem mindestens 60 m langen Seil von guter Be- 
schaffenheit und einem Anker von mindestens 75 kg oder mit 2 Ankern von je 50 kg Gewicht, 
jedes ebenso fahrende Weißfloß ohne Oberlast mit einem mindestens 60 m langen Seil von 
guter Beschaffenheit und unterhalb Aschaffenburg mit einem Anker von mindestens 50 kg Gewicht, 
oberhalb Aschaffenburg mit einem Anker von mindestens 40 kg Gewicht ausgerüstet sein. 
Für Bodenstücke mit geringerem Tiefgang als 25 cm genügt die Ausrüstung mit den 
üblichen Einfahrhölzern. 
Jeder Floßzug hat bei einem Wasserstand von mehr als 1,50 m Pegel — abgesehen 
von dem Wahrschaunachen (§31) — einen Nachen oder einen Rettungsboden (Rettungsfloß) 
mit sich zu führen. Von dieser Bestimmung sind Floßzüge, welche ausschließlich Bodenstücke 
von geringerem Tiefgang als 25 cm enthalten, ausgenommen. 
§ 29. (27) 
1. Bis zu einem Wasserstande von 1,50 m Pegel zu Schweinfurt, Würzburg, Lohr, 
Wertheim, Aschaffenburg, Großsteinheim muß jedes Floß mit 2 Mann, bis zu einem 
Wasserstande von 2,10 m Pegel muß jedes Floß mit 3 Mann, bei noch höherem Wasser- 
stande mit 4 Mann besetzt sein. 
Für jedes Floß ist ein Floßführer, für jeden Floßzug ist aus der Reihe der Floß- 
führer ein Floßzugführer zu bestellen. 
Auf Holländerflößen von mehr als 70 m Länge, auf Weißflößen mit Oberlast von 
mehr als 110 m Länge, auf Weißflößen ohne Oberlast von mehr als 130 m Länge darf 
der Floßführer in die Bemannung nicht eingerechnet werden. 
Unterhalb Aschaffenburg darf der Floßführer der Holländerflöße, auch wenn sie nicht 
länger als 70 m sind, in die Bemannung nicht eingerechnet werden, es sei denn, daß das 
betreffende Floß mindestens doppelt so viel Weichholzstämme als Hartholzstämme enthält. 
Der Wahrschauer darf in die oben vorgeschriebene Bemannung in keinem Falle ein- 
gerechnet werden. 
2. Für einzelne „Böden und Stümmel“ sowie für andere kleine Flöße mit einer 
Fläche unter 500 qm oberhalb Würzburg und unter 200 qm unterhalb Würzburg ist bei 
Wasserständen unter 1,50 m Pegel nur ein Mann erforderlich; bei Wasserständen über 
1,50 m Pegel genügen hiefür in jedem Falle 2 Mann. 
3. ie vorgeschriebene Bemannung darf nur aus sachkundigen Flößern bestehen. 
116“ 
Ausrüstung 
der Flöße. 
Bemannung 
der Flöße.
	        
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