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§ 33. (31) Gewöhrliche
und außer-
1. Von Eintritt der Nacht bis Tagesanbruch sind die Schiffs= und Floßschleusen für gewöhnliche
Sperre der
den Verkehr gesperrt. Schleusen.
2. Sperren der Schleusen behufs Vornahme nothwendiger Unterhaltungsarbeiten, oder
wenn sie sonst unumgänglich nothwendig sind, werden so früh als möglich durch amtliches
Ausschreiben, sowie durch Anschlag in den Häfen zu Frankfurt, Offenbach, Aschaffenburg,
Wertheim, desgleichen an sämmtlichen Mainschleusen und an den Floßbauplätzen zu Würzburg
Marktbreit, Ochsenfurt, Kitzingen, Staffelbach und Bischberg bekannt gemacht. Während
einer solchen außergewöhnlichen Sperre der Floßschleusen ist den Flößern die Durchfahrt durch
die Schiffsschleusen unter den Voraussetzungen des 8§ 34 gestattet, soweit dies ohne erhebliche
Störung des Schiffsverkehrs geschehen kann.
§ 34. (33) Breite und
Einsenkung
Zum Durchfahren der Schiffsschleuse in Würzburg werden alle Schiffe zugelassen, he
deren Breite nicht über 10 m hinausgeht. Schiffs-
. .» .. « schleusen
Zum Durchfahren der Schiffsschleuse in Schweinfurt werden alle Schiffe zugelassen, geeigneten
deren Breite nicht über 5,50 m hinausgeht. Fahrzeuge.
Zum Durchfahren der Schiffsschleuse bei Bischberg werden alle Schiffe zugelassen,
deren Breite nicht über 8 m hinausgeht.
Die Einsenkung der durch die Schleusen verkehrenden Schiffe muß 20 cm weniger
als die jeweilige Wassertiefe auf den Schleusen-Unterdrempeln betragen.
8 35. (34) Durchfahrt
durch die Stau-
Bei geöffnetem Nadelwehr zu Würzburg ist werke bei
niedergelegten
a) die Durchfahrt durch die Schiffsschleuse solange unverwehrt, als die Wasserstands-= Wehren.
verhältnisse es zulassen,
b) die Durchfahrt durch das geöffnete Nadelwehr allen Fahrzeugen gestattet, deren Ein-
senkung 30 cm weniger als die jeweilige Wassertiefe auf dem Wehrrücken beträgt.
36. (35 Verhalten
s ) beim Durch-
Beim Durchfahren der Schiffs= und Floßschleusen sowie der Schleusenkanäle ist den —
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dieserhalb von den zuständigen Beamten getroffenen Anordnungen, namentlich auch soweit Algemeinen.
diese das Festlegen, sowie etwaige Vorsichtsmaßregeln und die Reihenfolge des Durchschleusens
der Schiffe betreffen, Folge zu leisten.