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4. Eisenbeschlagene Stangen (Fahrbäume) und Schorbäume dürfen nur in den nicht
befestigten Boden der Schleusenkanäle und eiserne Haken nur in die Haltebügel eingesetzt werden.
5. In den Schleusenkanälen und Schleusenkammern ist das Ankerwerfen verboten.
6. In den Schleusenkanälen und Schleusenkammern dürfen sich Schiffe nur so lange
aufhalten, als zur Durchfahrt erforderlich ist. Das Uebernachten der Fahrzeuge in den
Schleusenkammern ist nicht gestattet, in den Schleusenkanälen nur soweit, als etwaige Nacht-
schleusungen dadurch nicht behindert werden. Die Schiffe sind gemäß § 23 Ziffer 7 zu
beleuchten.
Verhalt
I 39. 41) belerbelten=
1. Die vor einem der zu Würzburg, Schweinfurt und Bischberg bestehenden Wehre Faen uerr
aulangenden Flöße haben sich nach Maßgabe ihres Eintreffens hintereinander festzulegen. ·
2. Der Floßführer hat sich alsdann bei dem Wehrmeister zu melden, welcher den Zeitpunkt
des Durchschleusens so bestimmt, daß der Aufenthalt der Flöße ein thunlichst kurzer ist.
3. Auf das von dem Beamten mittelst einer rothen Flagge gegebene Signal hat das
erste Floß sofort einzufahren und auch jedes folgende Floß sich auf das ihm gegebene weitere
Signal ungesäumt zur Durchfahrt in Bewegung zu setzen.
8 40. (42) Besondere
Es ist verboten: Verbote.
1. Auf dem Leinpfad oder Ufer und deren Böschungen Haltepfähle einzuschlagen und
Anker oder Stellpfähle zu setzen;
2. Fahrzeuge oder Flöße an Marksteinen, Markpfählen, Kilometersteinen, Laternen-
trägern oder Pfählen für Signale und Anschlagtafeln zu befestigen;
3. Flöße an Brücken-, Wasser= oder Uferbauten zu schleifen oder mit denselben an
solche anzufahren;
4. eisenbeschlagene Fahrbäume oder Schorbäume in Wasser= oder Uferbauten einzusetzen
oder in Floßschleusen zu benützen;
5. die Laufbrücken auf den Schleusenthoren und Wehren, sowie überhaupt die Schleusen-
und Wehranlagen ohne Erlaubniß des zuständigen Beamten unbefugter Weise zu betreten;
6. die Umläufe, Schützen, Schleusen und Wehre ohne Genehmigung des zuständigen
Beamten zu öffnen;
7. Anker und Ankerketten über die Wehrrücken zu schleifen;
8. auf Flößen andere als schwimmende Gegenstände als Oberlast zu führen;
9. Schiffe und Flöße zusammen zu schleppen;
10. Schiffe bis zu mehr als 10 m Gesammtbreite nebeneinander zu kuppeln;
11. Flöße nebeneinander zu kuppeln; ·