Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M B2. 701 
8 44. (45) Pder 
Alle mit der Strom= und Schifffahrtspolizei betrauten Beamten sind befugt, sich jeder- O und 
zeit darüber Gewißheit zu verschaffen, daß den Vorschriften dieser Polizeiordnung entsprochen 
wird. Haben sie Grund zu der Annahme, daß bei einem auf der Fahrt begriffenen Schiff, 
Floß, Floßzuge oder Schleppzuge dies nicht der Fall sei, so können sie dessen Beilegen an 
der nächsten geeigneten Stelle anordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Be- 
seitigung der Vorschriftswidrigkeiten fortgesetzt werden. 
610 0 zu 
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes (Floßzuges) hat während der Ausübung seines ordnung. 
Gewerbes einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den mit der Strom- 
und Schifffahrtspolizei betrauten Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 46. (47) Schluß- 
bestimmungen. 
Diese Polizeiordnung tritt am 1. Jannar 1902 in Kraft. 
Für die Schiffe, welche vor dem Inkrafttreten dieser Polizeiordnung schon den Main be- 
fahren haben, beginnt die Verpflichtung zur Führung eines Schiffsattestes (8§ 2) erst vier 
Jahre nach diesem Zeitpunkte. 
Zu dem im ersten Absatz bezeichneten Zeitpunkte treten alle bisherigen Polizeivorschriften 
für die Schifffahrt und Flößerei auf dem regulirten Main außer Wirksamkeit. 
Unberührt bleiben alle besonderen im sicherheits-, gesundheits-, feuer-, strom= und 
hafenpolizeilichen Interesse, namentlich auch die für die einzelnen Fähren erlassenen Polizei- 
vorschriften. 
München, den 25. November 190 1. 
Dr. Graf v. Crailsheim. Dr. Frhr v. Feilitzsch. 
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