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IV. 3Zwangsvollstrechungsverfahren.
(Zu Art. 46 des Gesetzes.)
8 43.
Die Zwangsvollstreckung obliegt gemäß Art. 46 des Gesetzes, soweit nicht besondere
gesetzliche Bestimmungen bestehen, den Distriktsverwaltungsbehörden.
Zuständig ist diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, welche in erster Instanz entschieden
hat, oder, falls die erstinstanzielle Entscheidung von der Kreisregierung, Kammer des Innern,
ausgegangen ist, diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, welche gemäß Art. 31 Abs. 1 des
Gesetzes und § 15 der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften die Instruktion der Sache vor-
genommen hat.
V. Sonstige Bestimmungen.
§ 44.
Wenn in einer Angelegenheit gegen die Entscheidung einer unteren Instanz zugleich an
die höhere Verwaltungsbehörde und an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben wurde,
so hat diejenige Oberbehörde, welche nach Maßgabe des Art. 49 des Gesetzes zunächst zur
Entscheidung berufen ist, nach Erlassung der letzteren und Eröffnung derselben an die Be-
theiligten die Akten an die außerdem angerufene Oberbehörde zur weiteren Behandlung ab-
zugeben. Hat jedoch in einem der in Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Fälle in der
Ermessensfrage zunächst die Kreisregierung, Kammer des Innern, entschieden, und ist gegen
deren Entscheidung die Berufung an das betreffende Ministerium zulässig, so hat die Abgabe
der Akten an den Verwaltungsgerichtshof erst dann zu erfolgen, wenn die etwa eingekommene
Berufung von dem zuständigen Ministerium beschieden oder die Berufungsfrist verstrichen ist,
ohne daß die Berufung an das Ministerium erhoben worden wäre.
§ 5.
Als Vertreter oder Beistände der Betheiligten bei den Verhandlungen des Kompetenz-
senates des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 29 Ziff. 3 und 4 des Gesetzes vom 18. August 1879,
die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden
oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend) sind nur Rechtsanwälte sowie die k. Fiskale
zuzulassen.
München, den 25. Jannuar 1901.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.