Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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3. Wahrschan an der Miltenberger Brücke. 
Die bevorstehende Bergfahrt eines Kettenschleppzuges durch die Miltenberger Brücke wird den 
zu Thal kommenden Schiffen und den Flößen durch eine an dieser Brücke eingerichtete Wahrschau- 
stationen bekannt gegeben. 
Das Wahrschauzeichen besteht in einer Flagge aus weißem Tuch mit einem 50 cm breiten 
rothen Vertikalstreifen, welche in der Länge 5 m, in der Breite 2 m mißt und an einem auf 
der unterstromigen stadtseitigen Brückenanfahrt aufgestellten Maste 14 m über die Brückenfahrbahn 
hochgezogen wird, so daß die Flagge vom „weißen Kreuz“ in der Mamhölle aus deutlich sichtbar ist. 
Solange diese Wahrschauflagge hochsteht, ist die Miltenberger Brücke für den Thalverkehr 
gesperrt und haben die auf der Thalfahrt befindlichen Schiffe bei gewöhnlichem Wasserstand unter- 
halb des Bürgstadter Lochs links, bei höherem Wasserstand am Walter'schen Steinbruche in der 
Mainhälle nächst der ehemaligen Ankerstelle der Mainkette rechts oder am Bürgstadter Fahr rechts, 
die Flöße unterhalb des Bürgstadter Lochs rechts beizufahren und dort so lange zu halten, bis der 
Kettenschleppzug vorüber ist. 
Die Wahrschau-Flagge ist hoch zu ziehen, sobald der Kettendampfer an der Mudmündung das 
zum Beifahren der Schiffe und Flöße vorgeschriebene Signal mit dem Nebelhorn (dreimaliger Pfiff) abgibt. 
Der Kettenschleppzug hat unterhalb des Gasthauses „zur Rose“ in Miltenberg anzuhalten, 
bis die Wahrschauflagge hochgezogen ist. 
Die Wahrschauflagge darf nicht hochgezogen werden, solange sich ein Floß unterhalb des Bürgstadter 
Lochs, ein Schiff bei einem Wasserstande unter 1,30 m Miltenberger Pegel unterhalb des Bürgstadter 
Fahrs, bei einem Wasserstand von mehr als 1,30 m Miltenberger Pegel unterhalb des Walter'schen 
Steinbruchs, also unterhalb der ehemaligen Ankerstelle der Mainkette im Treiben befindet. 
Zur Nachtzeit, dann bei nebligem Wetter wird die Wahrschauflagge durch eine Laterne mit 
rothem Licht ersetzt. 
4. Wahrschau für die Flußstrecke Würzburg—zZell. 
Die bevorstehende Ankunft eines Kettenschleppzuges in Würzburg wird durch dessen Führer 
von Thüngersheim aus dem Wehrmeister in Würzburg telegraphisch mitgetheilt. 
Der Wehrmeister in Würzburg sperrt hierauf die Abfahrt der Schiffe und Flöße von Würz- 
burg so rechtzeitig, daß der Fahrweg von Zell bis Würzburg für den Kettenschleppzug frei bleibt. 
Vom Zeitpunkte der angeordneten Sperre ab darf kein Schiff und kein Floß mehr von 
seinem Liegeplatz abfahren, solange, bis der Kettenschleppzug diesen Liegeplatz passirt hat. 
(Für etwa gerade abgegangene oder unterhalb Würzburg abgehende Thal-Schiffe und Flöße 
siehe das Signal Nr. 37 und 38 der Anlage 1 Ziffer 1 b.) 
5. Wahrschau für die Flußstrecke bei und unterhalb Kitzingen. 
Die bevorstehende Ankunft eines Kettenschleppzuges in Kitzingen wird von dessen Führer 
dem Mainfährer in Mainstockheim durch telegraphische Bekanntgabe der Abfahrt des Kettenschlepp- 
zuges in Marktbreit von diesem Orte aus mitgetheilt. 
Der Mainfährer zu Mainstockheim sperrt hierauf die Weiterfahrt der Thalschiffe und der Flöße 
nach Kitzingen. 
Vom Zeitpunkte der angeordneten Sperre ab haben alle Thalschiffe und die Flöße bei Mainstockheim 
beizufahren und dort so lange zu liegen, bis der Führer des Kettenschleppzuges dessen erfolgte Ankunft 
in Kitzingen durch einen einmaligen außergewöhnlich gedehnten Pfiff mit dem Nebelhorn signalisirt.
	        
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