Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Einziger Artikel. 
Zum Zwecke der Herstellung verschiedener Erweiterungs= und Ergänzungs-Bauten und 
Anlagen auf den pfälzischen Eisenbahnen mit gesetzlich beschränktem Bau= und Einrichtungs- 
kapitale und für Rechnung derselben, dann zum Zwecke der Vermehrung des Fahrmaterials 
und der Beschaffung von Werkstätte= und sonstigen Einrichtungen der pfälzischen Eisenbahnen 
wird die K Staatsregierung ermächtigt, für ein Kapital im Höchstbetrage von 3 300 O000 + 
(drei Millionen dreihunderttausend Mark), welches nöthigenfalls um die Kosten der Geldauf- 
bringung zu erhöhen ist, einen jährlichen Zinsertrag in der Maximalhöhe von vier Prozent 
bis zum 31. Dezember 1904 zu gewährleisten oder statt dieses Zinsertrages einen Ueberschuß 
der Betriebsrente in einer dem vierprozentigen Zins aus diesem Kapitale entsprechenden Größe 
sicherzustellen. 
Gegeben zu Rohrbrunn, den 1. Dezember 1901. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim.Dr. Frhr. v. Miedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. A s-ch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Gesetz, die Erbauung einer zweigeleisigen Hauptbahn von Donauwörth nach Treuchtlingen betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Litpol!,. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt:
	        
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