Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

W 53. 713 
Artikel 1. 
Der Bedarf für Erbauung einer zweigeleisigen Hauptbahn von Donauwörth nach 
Treuchtlingen wird auf 19 440 000 — (neunzehn Millionen vierhundertvierzigtausend Mark) 
festgesetzt. 
Artikel 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gesetzten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Artikel 1 genannten Bahnverbindung an hat 
die Verzinsung der für dieselbe aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu 
erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu Rohrbrunn, den 1. Dezember 1901. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim.Dr. Frhr. v. Riedel. Dr Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
  
Bekanntmachung, die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber betreffend. 
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Nachstehend folgt Abdruck der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 
ds. Is., die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Silber betreffend. 
München, den 30. November 1901. 
In Vertretung: 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Staatsrath von May.
	        
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