Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

54. 721 
der Justiz, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen zur gleich- 
zeitigen Einverleibung der Gemeinde Blaich in die Stadtgemeinde Kulmbach die 
Genehmigung ertheilt. 
München, den 9. Dezember 1901. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
—. — 
Nr. 27092. 
  
Bekauntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Der pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen wurde die Genehmigung zur 
Ausgabe einer neuen (42.) Serie 4% ger Hypotheken-Pfandbriefe auf den Inhaber im 
Betrage von 10 Millionen Mark, eingetheilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 
200 und 100 J4, ertheilt. 
München, den 13. Dezember 1901. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nr. 27076. 
Bekanntmachung, Führung von Amsssiegeln durch die Standesbeamten betreffend. 
  
fi. Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst zu bestimmen geruht, 
a) daß den zur Führung eines eigenen Wappens berechtigten Gemeinden die Führung 
eines Siegels für das Standesamt mit diesem Wappen und der Inschrift „Standes- 
amt X“, gegebenen Falles „Standesamt NiI, II u. (. f.“, 
b) daß den übrigen Gemeinden die Einführung eines eigenen 
Siegels für das Standesamt, jedoch nur nach Maßgabe 
der nebenstehenden Zeichnung und mit der Inschrift 
„Standesamt N“, 
gestattet werde. 
Zum Vollzuge dieser Allerhöchsten Bestimmungen werden nachstehende Anordnungen getroffen: 
1. Die Fertigung der Siegel darf nur dem K. Hauptmünzamte übertragen, anderwärts 
bezogene Siegel dürfen nicht geführt werden. 
 
	        
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