Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Gesetz, das Verwaltungsstreitverfahren beim Vollzuge der Unfallversicherungsgesetze betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luithpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher prinz von Hapern, 
Pegeut. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Art. 1. 
Bei den im 8 29 Abs. J des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirthschaft 
und im §8 11 Abs. I des Bau-Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten über 
Unterstützungsansprüche findet gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde, wenn diese nicht ohnehin 
die Kreisregierung ist, Beschwerde an die K. Regierung, Kammer des Innern, binnen einer 
Frist von einem Monate statt. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung ist innerhalb der 
gleichen Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Art. 2. 
Die im § 29 Abs. II des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft 
und im § 11 Abs. II des Bau-Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten über 
Ersatzansprüche werden in erster Instanz von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen 
Gemeinde, Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse, bei Ansprüchen gegen eine andere 
— juristische oder natürliche — Person von der Aufsichtsbehörde jener Gemeinde, Gemeinde- 
krankenversicherung oder Krankenkasse, welche den Anspruch erhebt, entschieden. 
Die im 8§26 Abs.II des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 31 Abs.II des Unfall- 
versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft, § 30 Abs. II des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes bezeichneten Streitigkeiten über den Anspruch auf Ueberweisung von Rentenbeträgen 
unterliegen in erster Instanz der Entscheidung der Aufsichtsbehörde der den Anspruch erhe- 
benden Kasse oder Gemeinde, in den Fällen des § 27 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, 
§ 32 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirthschaft und § 31 des See-Un- 
fallversicherungsgesetzes der Entscheidung der Kreisregierung, Kammer des Innern, in deren 
Bezirk die den Anspruch begründende Unterstützung geleistet worden ist.
	        
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