Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Artikel 1. 
Zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der Beamten, Bediensteten und Arbeiter 
der Staatseisenbahnverwaltung durch Herstellung von Wohngebäuden und Gewährung von 
Baudarlehen wird der K. Staatsregierung ein Betrag von 4 500 000 A. — vier Millionen 
fünfhundert Tausend Mark — zur Verfügung gestellt. 
Artikel 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Artikel 1 
festgestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im 
gleichen Betrage aufzunehmen. Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens bis zur 
bestimmungsgemäßen Verwendung desselben und die Geldaufbringungskosten sind durch Er— 
höhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der bestimmungsgemäßen Verwendung an hat die Verzinsung der auf— 
gewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 21. Dezember 1901. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Grafv. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl.: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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