Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Nr. 85091I. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des eußern. 
In der Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 17 vom 30. März 1900) treten mit Giltigkeit vom 1. Januar 1902 
ab folgende Aenderungen ein: 
1. Im § 1 Absatz l ist unter a) 6. statt: 
„Dienstsachen“ zu setzen: Staatsdienstsachen. 
2. Im 
8§ 14 ist im Absatz VII unter b) am Schlusse Folgendes 
hinzuzufügen: 
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen 
aus starker Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsangenden Stoffen 
angefüllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, bei Vereinigung 
mehrerer Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen mit einer besonderen 
Umhüllung von Wellpappe versehen ist. 
3. Im § 21 erhalten 
a) der erste Satz des Absatzes III nachstehende Fassung: 
b) 
III. Briefe mit Postzustellungsurkunde müssen verschlossen und auf 
der Aufschriftseite mit der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders 
handschriftlich oder durch Stempelabdruck 2c versehen sein. 
die Absätze VIII und IX nachstehende Fassung: 
VIII Für Briefe mit Postzustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 J, 
3. das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde nach dem 
Satze für den einfachen frankirten Brief. 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender 
sogleich bei der Einlieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung 
entrichtet werden. Im llebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die 
vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht 
ausgeführt werden, so ist bei unfrankirten Briefen nur das Porto zu 1 
zu entrichten, während bei frankirten Briefen der zu 2 und 3 voraus- 
bezahlte Betrag erstattet wird.
	        
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