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9. Im § 49 ist im Absatz XlII als zweiter Satz nachzutragen:
Dies gilt auch von dem Porto und den Gebühren für die Nachsendung,
sofern der Absender diese nicht ausgeschlossen hatte (§ 44 III).
10. In § 46 Absatz I ist
a) zwischen dem ersten und zweiten Satze einzuschalten: Zeitungen für die
vom Verleger gewonnenen Bezieher, sowie Tausch= und Freiexemplare
können auch auf Antrag des Verlegers überwiesen werden.
b) das erste Wort des anschließenden Satzes „diese“ durch das Wort „die“
zu ersetzen.
München, den 29. Dezember 1901.
Dr. Graf v. Crailsheim.
Nr. 310921II.
Bekanntmachung, Personalveränderungen in der Staatsforstverwaltung betreffend.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Ministerial-Forstabtheilung.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern
Verweser, haben unter'm 24. ds. Mts. Allerhöchst zu bestimmen geruht, daß beginnend
vom 16. Januar 1902 unter Aufhebung des Forstamtes Wiesen ein Forstamt in
Heigenbrücken errichtet und demselben unter Einziehung der Stelle eines Forstamts-
assessors zu Heigenbrücken ein Forstamtsassessor mit dem dienstlichen Wohnsitze in Wiesen
beigegeben werde.
München, den 27. Dezember 1901.
Dr. Frhr. v. Riedel.
Hofdienst-Nachrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unterm 12. Dezember ds. Is. den Guts-
besitzer von Grünbach und Taufkirchen Geb-
hard von Alvensleben zum Königlichen
Kämmerer und den Leutnant im Infanterie-
Leib-Regiment Bernhard Freiherrn von Godin
zum Königlichen Kammerjunker, ferner unter'm
23. Dezember den Oberleutnant der Land-
wehr-Kavallerie Theobald Freiherrn von
Malsen, Allerhöchst beauftragt mit der Leit-
ung des K. Landgestüts Augsburg, zum König-
lichen Kämmerer, sämmtliche auf ihr aller-
unterthänigstes Ansuchen, zu ernennen.