1
Beilage 1 zum Gesetz= und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 19017.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem zwischen dem K. Amtsgerichte
Waldkirchen und der K. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, bestehenden Streite
Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die von dem Sägebesitzer Georg Pauli in Sägmühle
bei Karlsbach in dem von der Gemeindeverwaltung Witzmannsberg gegen ihn betriebenen Zwangs-
vollstreckungsverfahren erhobenen Einwendungen betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem zwischen dem K. Amtsgerichte Wald-
kirchen und der K. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, bestehenden Streite
über die Zulässigkeit des Rechtswegs für die von dem Szgebesitzer Georg Pauli in Säg-
mühle bei Karlsbach in dem von der Gemeindeverwaltung Witzmannsberg gegen ihn be-
triebenen Zwangsvollstreckungsverfahren erhobenen Einwendungen,
daß für die Entscheidung der Frage, ob Georg Pauli die von der Gemeinde-
verwaltung Witzmannsberg geforderten Umlagen schuldet, der Rechtsweg unzu-
lässig, im Uebrigen aber der Rechtsweg zulässig ist. ·
Gründe.
Der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgerichte Waldkirchen pfäudete am 26. Juli 1900
auf Betreiben der Gemeindeverwaltung Witzmannsberg, vertreten durch den Bürgermeister
Breinbauer, bei dem Siägebesitzer Georg Pauli in Sägmühle als Besitzer des
Anwesens Hs.-Nr. 54 in Kriestorf, Gemeinde Witzmannsberg, für eine Umlagenforderung von
38,01 JX eine Kalbin im Schätzungswerthe von fünfzig Mark. Der Pfändung lag
folgendes „Ausstandsverzeichniß“ zu Grunde:
Rappenhof, den 16. Juli 1900.
Gemeinde Witzmannsberg.
Bum
königlichen Hezirksamte Passan.
Betreff:
Beitreibung von Rückständen.
Der Hausbesitzer Georg Pauli in Sägmühle,
Post Karlsbach, Bezirksamts Freyung, schuldet
hieher
*) Ausgegeben zu München, den 24. Mai 1901.