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Haus-Nr. 54 in Kriestorf gewesen, habe dieses aber schon vor fünf Jahren veräußert;
er sei daher im Jahre 1899 nicht mehr Besitzer des Anwesens gewesen, demnach auch nicht
Schuldner der von der Gemeinde beanspruchten Umlagen geworden.
Das Gericht hob durch das Urtheil vom 2. Oktober 1900 dem Klagantrage ent-
sprechend die durch die Pfändung vom 26. Juli 1900 vorgenommene Zwangsvollstreckung
als unzulässig auf, legte der Gemeindeverwaltung die Kosten zur Last und erklärte das
Urtheil für vorläufig vollstreckar. In den Gründen ist ausgeführt, daß das sogenannte
Ausstandsverzeichniß eine Grundlage für die Zwangsvollstreckung nicht bilden könne, da es
in Wirklichkeit kein Ausstandsverzeichniß, sondern ein am Schlusse mit der Vollstreckungs-
klausel versehener Bericht der Gemeinde Witzmannsberg an das Bezirksamt Passau sei;
auch fehle die Ueberschrift „Im Namen Seiner Majestät des Königs“. Da ferner für
die auf Betreiben der Verwaltungsbehörden stattfindenden Zwangsvollstreckungen die Be-
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend sind, dürfe die Vollstreckung nur beginnen,
wenn der Beschluß oder die Urkunde dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig
zugestellt wird (§ 750 der Civilprozeßordnung). Auch diesem Erfordernisse sei laut des
Pfändungsprotokolls nicht genügt, es sei daher auch aus diesem Grunde die Zwangsvoll-
streckung als unzulässig aufzuheben. Neben diesen beiden Einwendungen, die nach § 766
der Civilprozeßordnung nicht im Wege der Klage geltend zu machen gewesen seien, sei auch
der sachliche Einwand, daß Georg Pauli nicht Schuldner der fraglichen Umlagen sei, be-
gründet. Georg Pauli behaupte, er habe das Anwesen Haus-Nr. 54 in Kriestorf schon
vor fünf Jahren veräußert, sei daher nicht Schuldner der mit dem Besitze des Anwesens
zusammenhängenden Umlagen für das Jahr 1899. Der Vertreter der Gemeinde sei jeden
Beweis dafür schuldig geblieben, daß Georg Pauli noch im Jahre 1899 Besitzer des
Anwesens war, weshalb seine, vom Kläger widersprochene Behauptung hinfällig sei. Die
Zwangsvollstreckung sei daher auch aus diesem Grunde unzulässig.
Mit einer Entschließung vom 17. Oktober 1900 erklärte die Regierung von Nieder-
bayern, Kammer des Innern, dem Amtsgerichte Waldkirchen, daß sie in dieser Sache den
Rechtsweg für unzulässig erachte und nach den Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 18. Angust
1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungs-
behörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend, den Kompetenzkonflikt erhebe. Die
Verpflichtung zur Zahlung von Gemeindeumlagen sei nicht privatrechtlicher Natur, sondern
habe ihren Grund im öffentlichen Rechte, da sie auf der Zugehörigkeit zum Gemeindever-
bande beruht. Ueber diese Verpflichtung könnten daher nicht die Gerichte entscheiden, wie
schon aus dem Art. 8 Ziff. 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, hervorgehe
(Art. 42 ff. der Gemeindeordnung vom 29. April 1869). Ebenso wenig könne das