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Gericht über Einwendungen im Vollstreckungsverfahren und über die von der Verwaltungs-
behörde eingeleitete Zwangsvollstreckung entscheiden, wenn, wie im gegebenen Falle, der
Rechtsbestand des Anspruchs bestritten wird. Das Amtsgericht Waldkirchen habe sein Urtheil
nicht bloß auf die Würdigung formaler Erinnerungen gestützt, sondern auch über die
rechtliche Begründung der Umlagenforderung sich ausgesprochen. Damit habe es seine Zu-
ständigkeit überschritten und sich in das Gebiet der verwaltungsrichterlichen Thäthigkeit begeben.
Durch den Beschluß des Amtsgerichts Waldkirchen vom 29. Oktober 1900 wurde die
Vollstreckung des Urtheils vom 2. dess. Mts. einstweilen eingestellt.
Denkschriften wurden von keiner Seite eingereicht.
Der Vorstand des Amtsgerichts Waldkirchen hat nach Ablauf der gesetzlichen Frist die
Akten au den Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte gesendet.
In der heutigen öffentlichen Sitzung, in der von den richtig geladenen Parteien
Niemand erschienen ist, hielt der Berichterstatter Vortrag über die bisherigen Verhaudlungen,
worauf der Generalstaatsanwalt den Antrag stellte und begründete, zu erkennen, daß in der
Sache, soweit es sich um den Bestand der Forderung handelt, die Verwaltungsbehörden
zuständig sind.
Diesem Antrage war zu entsprechen.
Der Kläger hat gegen das von der Gemeindeverwaltung Witzmannsberg wider ihn be-
triebene Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst eingewendet, daß der Urkunde, auf Grund deren
die Pfändung vorgenommen wurde, die gesetzlichen Erfordernisse einer vollstreckbaren Urkunde
mangeln und daß der Schuldtitel ihm weder vor noch bei dem Beginne der Zwangsvoll=
streckung zugestellt worden sei. Damit bestreitet er die Statthaftigkeit und Ordnungs-
mäßigkeit des Verfahrens. Daß über solche Einwendungen auch in den Fällen, in denen
wie hier das Verhältniß, in dem die Forderung ihren Grund hat, dem öffentlichen Rechte
angehört, das Vollstreckungsgericht zu entscheiden hat, ergibt sich aus den Bestimmungen
des Art. 7 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung in Ver-
bindung mit dem § 766 der Civilprozeßordnung und ist in der Literatur und der Recht-
sprechung allgemein auerkannt (Wernz, Kommentar zur Prozeßordnung vom Jahre 1869
Bd. II S. 708; Böhm, Ausführungsgesetz zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung
Note 5 zu Art. 7, S. 15; Erkenntniß des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom
1. April 1875, Ges.= und Verordn.-Bl. Beilage I; Urtheil des Obersten Gerichtshofs vom
27. November 1877, Sammlung Bd. VII S. 137).
Das Amtsgericht Waldkirchen hat sich jedoch nicht auf die Würdigung der Ein-
wendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und das hiebei beobachtete
Verfahren beschränkt, sondern nach § 767 der Cidvilprozeßordnung als Prozeßgericht über
den weiteren Einwand des Klägers, daß er das Anwesen Hs.-Nr. 54 in Kriestorf schon