Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Beilage III zum Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1901. 
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in dem Streite zwischen den Gerichten und 
der K. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, über die Zulässigkeit des Rechtswegs 
in dem Rechtsstreite des Spezereihändlers Thomas Egwolf in Ansbach gegen den K. Fiskus 
wegen Entschädigung betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in dem Streite zwischen den Gerichten und 
der K. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, über die Zulässigkeit des 
Rechtswegs in dem Rechtsstreite des Spezereihändlers Thomas Egwolf in Ansbach gegen 
den K. Fiskus wegen Entschädigung: 
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts ist unzulässig. 
Gründe. 
Der Spezereihändler Thomas Egwolf in Ansbach, der früher bei der Gestütsinspektion 
Ansbach als Gestütswärter angestellt war, erhob im März 1899 bei dem Landgericht Ansbach 
Klage gegen den K. Fiskus auf Zahlung einer lebenslänglichen Entschädigung von monatlich 
fünfzehn Mark und auf Ersatz von siebzig Mark Kurkosten. Er behauptete, am 9. März 1887 
in Gunzenhausen von einem bösartigen Beschälhengste geschlagen worden zu sein und in 
Folge des Schlages eine ihn lebenslänglich in seinem Erwerbe beschränkende Verletzung des 
linken Oberschenkels erlitten zu haben. Der K. Fiskus, vertreten durch die K. Regierung 
von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, gab zu, daß der Kläger im März 1887 von 
einem Hengste geschlagen wurde, bestritt aber, daß die spätere Erkrankung des Klägers eine 
Folge des Schlages war und daß der Hengst bösartig gewesen ist, und machte überdieß 
geltend, daß der Kläger durch den mit der Landgestütsverwaltung geschlossenen Dienstvertrag 
auf Entschädigung für dauernde Nachtheile, die ihm in Folge von Unfällen im Dienste oder 
außer dem Dienste zugehen sollten, verzichtet habe. Das Landgericht Ansbach wies am 
15. Juni 1899 die Klage ab, weil es den Anspruch des Klägers als durch Verzicht aus- 
geschlossen erachtete. Die von dem Kläger hiegegen eingelegte Berufung wurde durch das 
Urtheil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 1899 zurückgewiesen. Das 
Berufungsgericht nahm an, daß der Kläger in dem Dienstvertrage zwar nicht bloß auf 
jeden Anspruch aus einer ohne die Schuld eines Menschen eingetretenen Beschädigung durch 
Thiere, sondern auch auf die Geltendmachung einer Entschädigung für den Fall eines Ver- 
schuldens des K. Fiskus als Eigenthümers der Thiere verzichtet hat, daß aber, da nach dem 
*) Ausgegeben zu München den 12. August 1901. 
  
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