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für die Beurtheilung des Vertragsverhältnisses maßgebenden Bayerischen Landrechte nur die
Haftung für geringes Verschulden, nicht aber die für Arglist und grobes Verschulden rechts—
wirksam ausgeschlossen werden kann, der Anspruch des Klägers dann nicht ausgeschlossen
wäre, wenn der Landgestütsverwaltung grobe Fahrlässigkeit (culpa lata) zur Last fiele.
Es verneinte aber, daß der Landgestütsverwaltung deßhalb, weil sie den in Frage stehenden
Hengst zum Beschäldienste verwendete, ein grobes Verschulden zur Last falle, da nicht ver—
mieden werden könne, feurige, temperamentvolle Hengste zum Beschäldienste zu verwenden,
und jeder Gestütswärter wisse, welche Gefahren mit seinem Dienste verbunden sind. Auf
die Revision des Klägers hob das Oberste Landesgericht am 11. April 1900 das Urtheil
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 1899 auf und verwies die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, weil es die Ab-
lehnung der Aufnahme des vom Kläger angetretenen Beweises dafür, daß der Hengst
bösartig, ein „Beißer“ und „Schmeißer“ war, für nicht gerechtfertigt erachtete. Vor dem
Oberlandesgerichte Nürnberg wurde nach der Erledigung des Beweisverfahrens am 21.Januar 1901
neuerdings über die Sache verhandelt. Der Vertreter des Klägers beantragte, das Urtheil
des Landgerichts Ansbach vom 15. Juni 1899 aufzuheben und den Beklagten nach dem
Klagantrage zu verurtheilen; er machte geltend, daß nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme
der Landgestütsverwaltung ein grobes Verschulden zur Last falle, weil sie es unterließ, den
in hohem Grade bösartigen Hengst auszumustern. Der Anwalt des Beklagten bestritt, daß
ein grobes Verschulden der Landgestütsverwaltung vorliege und daß das jetzige Leiden des
Klägers mit dem Hufschlage, den er am 9. März 1887 erlitt, in ursachlichem Zusammen-
hange stehe, und machte überdieß geltend, daß der Anspruch des Klägers verjährt sei. Er
beantragte, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Für den Fall, daß gleichwohl der
Fiskus im Sinne der Klage verurtheilt werden sollte, stellte er im Auftrage der K. Regierung
den Antrag, im Urtheile auch sofort die Person zu bezeichnen, der das Verschulden zur
Last fällt, auf Grund dessen der Fiskus verurtheilt wird. Das Oberlandesgericht Nürnberg
hob durch das am 28. Januar 1901 verkündete Urtheil das Urtheil des Landgerichts
Ansbach vom 15. Juni 1899 auf und verurtheilte den Beklagten, an den Kläger 70 MA
Kurkosten und vom 1. August 1898 an einen jährlichen, in monatlichen Theilbeträgen von
15 X zahlbaren Unterhaltsbeitrag von 180 —¾ zu zahlen und sämmtliche Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht erachtete als durch die Aussagen der Zeugen und
die Gutachten der Sachverständigen erwiesen, daß der in Frage stehende Hengst ein ganz
besonders bösartiges Thier war, daß der Beschälwärter, der ihn zu warten und zu pflegen
hatte, bei der Ausübung seines Dienstes der steten Gefahr einer schweren Beschädigung aus-
gesetzt war und daß die Beschädigung, die der Kläger am 9. März 1887 durch den Hengst
erlitt, lediglich eine Folge der Bösartigkeit des Thieres war und von dem Kläger auch bei