Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Erhebung der Klage geltenden Gesetze maßgebend seien. Die Denkschrift wurde der 
K. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, mitgetheilt. Von dieser ist eine 
Denkschrift nicht eingereicht worden. 
Der Präsident des Landgerichts Ansbach hat nach Ablauf der gesetzlichen Frist die 
Akten an den Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte gesendet. 
In dem heutigen Termine ist für den K. Fiskus der Rechtsanwalt Justizrath Haas 
erschienen. Dieser legte ein Schreiben des K. Fiskalats von Mittelfranken vom 15. Juni 
ds. Is. vor, worin der Geheime Hofrath Dr. Pemsel ersucht ist, das Aerar in der Ver— 
handlung vor dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte zu vertreten. Er übergab ferner eine 
Urkunde, durch die er von dem Geheimen Hofrath Dr. Pemsel zur Vertretung des K. Fiskus 
ermächtigt ist. Der Kläger ist nicht erschienen und war nicht vertreten. Nachdem der 
Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen Vortrag gehalten hatte, beantragte der 
Vertreter des Staatsärars, den Rechtsweg vor der Erlassung der Entscheidung des Ver— 
waltungsgerichtshofs für unzulässig zu erklären. Er begründete diesen Antrag im Sinne 
der Regierungsentschließung vom 20. März ds. Is. Der Generalstaatsanwalt stellte und 
begründete den Antrag, die Erhebung des Kompetenzkonflikts für unzulässig zu erklären. 
Diesem Antrage war zu entsprechen. 
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts kann zwar nicht nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 18. August 1879 schon deßhalb für ausgeschlossen erachtet werden, weil, wie in der 
von dem Vertreter des Klägers eingereichten Denkschrift ausgeführt ist, in dem Urtheile des 
Obersten Landesgerichts vom 11. April 1900 bereits eine rechtskräftige Entscheidung über 
die Zulässigkeit des Rechtswegs vorliege. In dem Verfahren bis zur Erlassung dieses 
Urtheils war weder die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben worden, noch 
bestand eine Veranlassung, von Amtswegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu 
erörtern, da von dem Verschulden eines Beamten nicht die Rede war. Daß die Gerichte 
für die Entscheidung über den von dem Kläger gegen den Fiskus erhobenen Schadensersatz- 
anspruch an sich zuständig sind, bestreitet die K. Regierung auch jetzt nicht. Sie hat den 
Kompetenzkonflikt erhoben, weil in dem nach der Erlassung des oberstrichterlichen Urtheils 
vom 11. April 1900 ergangenen weiteren Urtheile des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 
28. Januar ds. Is. ausgeführt wurde, daß ein Beamter des Landgestüts sich einer groben 
Nachlässigkeit schuldig gemacht habe. Sie erachtet deßhalb den Fall für gegeben, daß zu- 
nächst der Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 165 Ziff 1 des Ausführungs- 
gesetzes zum Biürgerlichen Gesetzbuche die Vorentscheidung darüber zu treffen hat, ob der 
Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm 
obliegenden Amtspflicht schuldig gemacht hat, und hält demgemäß den Rechtsweg für un- 
zulässig. Ueber diese Frage konnte sich das Oberste Landesgericht in seinem Urtheile vom
	        
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