17
Erhebung der Klage geltenden Gesetze maßgebend seien. Die Denkschrift wurde der
K. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, mitgetheilt. Von dieser ist eine
Denkschrift nicht eingereicht worden.
Der Präsident des Landgerichts Ansbach hat nach Ablauf der gesetzlichen Frist die
Akten an den Staatsanwalt bei dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte gesendet.
In dem heutigen Termine ist für den K. Fiskus der Rechtsanwalt Justizrath Haas
erschienen. Dieser legte ein Schreiben des K. Fiskalats von Mittelfranken vom 15. Juni
ds. Is. vor, worin der Geheime Hofrath Dr. Pemsel ersucht ist, das Aerar in der Ver—
handlung vor dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte zu vertreten. Er übergab ferner eine
Urkunde, durch die er von dem Geheimen Hofrath Dr. Pemsel zur Vertretung des K. Fiskus
ermächtigt ist. Der Kläger ist nicht erschienen und war nicht vertreten. Nachdem der
Berichterstatter über die bisherigen Verhandlungen Vortrag gehalten hatte, beantragte der
Vertreter des Staatsärars, den Rechtsweg vor der Erlassung der Entscheidung des Ver—
waltungsgerichtshofs für unzulässig zu erklären. Er begründete diesen Antrag im Sinne
der Regierungsentschließung vom 20. März ds. Is. Der Generalstaatsanwalt stellte und
begründete den Antrag, die Erhebung des Kompetenzkonflikts für unzulässig zu erklären.
Diesem Antrage war zu entsprechen.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts kann zwar nicht nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes
vom 18. August 1879 schon deßhalb für ausgeschlossen erachtet werden, weil, wie in der
von dem Vertreter des Klägers eingereichten Denkschrift ausgeführt ist, in dem Urtheile des
Obersten Landesgerichts vom 11. April 1900 bereits eine rechtskräftige Entscheidung über
die Zulässigkeit des Rechtswegs vorliege. In dem Verfahren bis zur Erlassung dieses
Urtheils war weder die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erhoben worden, noch
bestand eine Veranlassung, von Amtswegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu
erörtern, da von dem Verschulden eines Beamten nicht die Rede war. Daß die Gerichte
für die Entscheidung über den von dem Kläger gegen den Fiskus erhobenen Schadensersatz-
anspruch an sich zuständig sind, bestreitet die K. Regierung auch jetzt nicht. Sie hat den
Kompetenzkonflikt erhoben, weil in dem nach der Erlassung des oberstrichterlichen Urtheils
vom 11. April 1900 ergangenen weiteren Urtheile des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
28. Januar ds. Is. ausgeführt wurde, daß ein Beamter des Landgestüts sich einer groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht habe. Sie erachtet deßhalb den Fall für gegeben, daß zu-
nächst der Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 165 Ziff 1 des Ausführungs-
gesetzes zum Biürgerlichen Gesetzbuche die Vorentscheidung darüber zu treffen hat, ob der
Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm
obliegenden Amtspflicht schuldig gemacht hat, und hält demgemäß den Rechtsweg für un-
zulässig. Ueber diese Frage konnte sich das Oberste Landesgericht in seinem Urtheile vom