Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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11. April 1900 nicht aussprechen, weil sie ihm zur Entscheidung nicht vorlag. Es kann 
daher auch nicht mit Grund behauptet werden, daß in dieser Hinsicht die Zulässigkeit des 
Rechtswegs durch ein rechtskräftiges Urtheil des Gerichts bereits feststeht. 
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts stellt sich aber aus anderen Erwägungen als 
unzulässig dar. Es kann von einer näheren Erörterung der Frage abgesehen werden, ob 
im vorliegenden Falle, in dem die Klage im Jahre 1899 erhoben wurde, der Art. 165 
Ziff. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der zur Zeit der Klagerhebung 
noch nicht galt, überhaupt Anwendung finden kann. Denn auch angenommen, der Art. 165 
Ziff. 1 sei anwendbar, so mangelt es doch an den für die Vorentscheidung über die 
öffentlich rechtliche Frage des dienstlichen Verschuldens eines Beamten erforderlichen Vor- 
aussetzungen. 
Die Ziff. I des Art. 165 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wurde 
durch die Neugestaltung veranlaßt, welche die Haftung des Staates für die Beschädigungen 
Dritter durch Amtshandlungen von Beamten in den Art 60 und 61 dieses Ausführungs- 
gesetzes erfahren hat. Der Staat haftet hienach, wenn und soweit der Beamte selbst aus 
seiner pflichtvidrigen Amtshandlung haftbar wäre; an Stelle des Beamten trifft dem Dritten 
gegenüber die Verantwortlichkeit den Staat. Da hienach die Klage des Geschädigten nicht 
mehr wie bisher in erster Linie gegen den Beamten, sondern in der Regel ausschließlich 
gegen den Staat zu richten ist, der Beamte aber — von seltenen Fällen abgesehen — 
lediglich dem Rückgriff unterliegt, erschien es nothwendig, die im Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und das 
Verfahren in Verwaltungerechtssachen, vorgesehene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs 
für die Entscheidung der Frage, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner amtlichen 
Befugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, 
auch auf den Fall zu erstrecken, daß die Klage gegen den Staat erhoben werden soll. (Becher, 
Materialien Abth. IV. und V Bd. II S. 375, Bd. III S. 198; Henle und Schneider, 
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 165 Note 2 und 5). Die Vorent- 
scheidung ist hienach für die Klage gegen den Staat unter denselben Voraussetzungen er- 
forderlich, unter denen sie dem Beamten gegenüber erforderlich ist. Die Klage gegen den Staat 
muß daher darauf gestützt sein, daß ein bestimmter Beamter, an dessen Stelle die Verantwort- 
lichkeit des Staates in Anspruch genommen wird, durch eine bestimmt bezeichnete Handlung 
oder Unterlassung bei Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder 
fahrlässig einem Dritten Schaden zugefügt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 
Die Klage gründet sich nicht auf die Dienstpflichtverletzung eines Beamten, sondern 
auf die Behanptung, daß den Fiskus ein Verschulden treffe, weil er in seinem Gestüte einen 
Hengst zum Betriebe des Beschäldienstes verwendete, dessen Behandlung wegen seiner Bös-
	        
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