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artigkeit für den Wärter mit einer unmittelbaren Gefahr verbunden war. Hieran wird
dadurch nichts geändert, daß das Oberlandesgericht Nürnberg in den Gründen seines Urtheils
vom 28. Januar 1901 der Frage näher treten zu sollen glaubte, auf welchen Beamten
des Landgestüts das dem Fiskus nach seiner Ansicht zur Last fallende Verschulden etwa
zurückzuführen sei. Das Gericht hat übrigens in dieser Hinsicht eine Entscheidung nicht
getroffen, sondern den Antrag des Fiskus, im Urtheile festzustellen, welcher Beamte die
schuldhafte Handlung oder Unterlassung begangen hat, ausdrücklich abgelehnt. Dazu kommt,
daß es sich nicht um das Verschulden eines Beamten bei Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt, sondern um das Verschulden eines Beamten bei Ausübung eines staatlichen
Betriebs handelt. Bei den in den privatrechtlichen Verkehr einschlagenden Unternehmungen
des Staates, wozu der Betrieb eines Gestüts gehört, steht der Staat den übrigen Personen
nicht als staatsrechtliche, sondern als privatrechtliche Persönlichkeit gegenüber. Die Handlungen
oder Unterlassungen seiner Beamten sind daher Dritten gegenüber nach den Gesetzen des
privatrechtlichen Verkehrs zu beurtheilen. Eine dem Gebiete des öffentlichen Rechts an-
gehörende Frage kommt hier nicht in Betracht (Seuffert, Kommentar zur bayer. Gerichts-
ordnung II. Aufl. Bd. I S. 207 Note 199, S. 210 Note 203; Hauser, Zeitschrift
für Reichs= und Landesrecht Bd. IV S. 268 Ziff. la). Da hienach die Voraussetzungen
einer verwaltungsrechtlichen Vorentscheidung nicht vorliegen, war die Erhebung des Kompetenz-
konflikts nicht zulässig.
Also geurtheilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofs für Kom-
petenzkonflikte vom 8 Juli 1901, an der theilnahmen der Präsident Staatsrath Ritter
von Heller und die Räthe Weber, Dr. Haiß, Kunkel, Hübsch, Reger, Metten-
leiter, der Generalstaatsanwalt Payr und als Gerichtsschreiber der Sekretär des Obersten
Landesgerichts Schein.
gez. von Heller.