Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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SI. 
Vestellung der In allen Gemeinden des Königreichs ist eine polizeiliche Beaufsichtigung der Wohnungen 
Wohnungs- N » , » 
aufsict. und Wohnungsräume einzuführen. 
Die Wohnungsaufsicht hat im Allgemeinen den Zweck, dem Wohnungswesen fortgesetzt 
sorgsames Augenmerk zuzuwenden, auf Verbesserung der Wohnungsverhältnisse, namentlich 
der Minderbemittelten, hinzuwirken, Mißstände zu beseitigen und hienach das Geeignete vor- 
zukehren. 
§ 2. 
Zuständigkeit. Die Handhabung der Wohnungsaufsicht obliegt den Ortspolizeibehörden, in München 
dem Stadtmagistrate bezw. der k. Polizeidirektion und der Lokalbankommission auf Grund 
der bestehenden Zuständigkeitsbestimmungen. 
83. 
WB s- r sss : x —4 : : 
rnbasen, Nach Maßgabe des Bedürfnisses sind in größeren Städten, dann in sonstigen Orten 
mit dichter Bevölkerung eigene Wohnungskommissionen zu bestellen. 
Die Zahl der Mitglieder der Wohnungskommission wird durch Beschluß der Gemeinde- 
verwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderath) bestimmt. Durch dieselbe erfolgt 
auch die Wahl der Mitglieder und zwar auf die Dauer der Wahlperiode, in magistratischen 
Gemeinden auf je 6 Jahre. Es wird hiebei auch auf eine Vertretung des ärztlichen Standes 
Rücksicht zu nehmen sein. 
Die Thätigkeit der Mitglieder der Wohnungskommission ist eine ehrenamtliche, wobei 
jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß für besondere Mühewaltung einzelner Mitglieder von der 
Gemeindevertretung eine Vergütung bestimmt und gewährt wird. Die Mitglieder sind auf 
gewissenhafte unparteiische Geschäftsführung und Wahrung der Amtsverschwiegenheit hand- 
gelübdlich zu verpflichten. Durch die Gemeindeverwaltung ist eine Geschäftsordnung zu 
erlassen. 
§ 4. 
Mohnungs- Im Bedürfnißfalle sind der Wohnungskommission eigene durch die Gemeinde aufzu- 
inspeltoren. stellende Wohnungsinspektoren als Hilfsorgane beizugeben. 
Je nach den örtlichen Verhältnissen kann der Dienst eines Wohnungsinspektors einem 
Gemeindebediensteten neben anderen Verrichtungen übertragen werden. 
Die Aufgabe der Wohnungsinspektoren ist durch eine Dienstanweisung zu regeln, welche 
von der Ortspolizeibehörde nach Einvernahme der Wohnungskommission zu erlassen ist.
	        
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