Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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5. 
Insoferne es zur Gewinnung eines Ueberblicks über die Wohnungsverhältnisse geboten. Wohmnge- 
erscheint, sind durch die Gemeinde unter Mitwirkung der zur Wohnungsaufsicht berufenen (Engquetcl. 
Organe Wohnungserhebungen zu veranstalten. Das Ergebniß dieser Erhebungen bildet die 
Grundlage für die zur Beseitigung von Mißständen weiter veranlaßten Anordnungen. 
§ 6. 
Alle Gebäude und Gebäudetheile, welche zum Aufenthalte für Menschen als Wohn-, re 
Schlaf= oder Arbeitsräume dienen, sowie die dazu gehörigen Küchen, Aborte, Zugänge, Keller aufützt. 
oder sonstigen Räume unterliegen der polizeilichen Wohnungsaufsicht. 
Die den Gewerbeaufsichtsorganen obliegende Kontrole der Arbeitsräume wird hiedurch 
nicht berührt. 
§ 7. 
Den mit Ausübung der Wohnungsaussicht betrauten Organen ist der Zutritt in die Lersiemun ver 
9 gs- 
der Aufsicht unterstehenden Räume zu gestatten. aufsicht im 
Die Aufsichtsbeamten haben sich beim Betreten fremder Wohnungen anzumelden, sich Allgemncinen. 
unaufgefordert über ihre Person und ihren Dienst zu legitimiren und die Wohnungsbesichtigung 
zu einer Zeit und in einer Weise vorzunehmen, daß hiedurch eine Belästigung der Betheiligten 
thunlichst ferngehalten wird. 
88. 
Werden bei Ausübung der Wohnungsaufsicht Mißstände wahrgenommen, so ist deren znesun non 
Abstellung zunächst im Wege der Belehrung und Mahnung zu versuchen. 
Ist die Beseitigung beanstandeter Mißstände auf diese Weise nicht zu erreichen, so 
haben da, wo besondere Organe mit Ausübung der Wohnungsaufsicht betraut sind, diese an 
die Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
Die Ortspolizeibehörde hat hinsichtlich der zu ihrer Kenntniß gelangenden Mißstände, 
soweit dieselben auf vorstehende Weise nicht beseitigt werden können, nach Maßgabe der gesetz- 
lichen Bestimmungen und der vorliegenden besonderen Verhältnisse weitere Verfügung zu treffen. 
Müssen althergebrachte Verhältnisse und Zustände aus gesundheitlichen Rücksichten be- 
anstandet werden, so ist deren allmähliche Beseitigung unter Vorsteckung einer entsprechenden 
Frist ins Auge zu fassen. 
§ 9. 
Neuhergestellte Wohnungen und Wohnungsräume dürfen ohne polizeiliche Genehmigung Beziehen von 
. Neuvumcik 
nicht bezogen werden. 
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