Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M II. 
IV. 
Für jede einzelne Einschreibung, die in einen Hypothekenbuchsauszug aufge— 
II. Einschreibungsgebühr. 
Für die Einschreibung eines Vorzugsrechts oder einer HOypothek in das In- 
skriptionsregister, ohne Rücksicht auf die Zahl der betheiligten Gläubiger, wenn 
nur die Einschreibung auf Grund eines einzigen Sifchreibungsantuge 
(Bordereau) begehrt wird 
Die gleiche Gebühr wird erhoben für die Einschreibung eines Beschlag— 
nahmebeschlusses, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beschlusses über die 
Eröffnung des Konkursverfahrens. 
Dagegen wird die Einschreibungsgebühr nicht erhoben in den Fällen des 
Artikel 308 des Gebührengesetzes in der Fassung vom 11. November 1899. 
Für die Einschreibung der gesetzlichen Hypothek eines Mündels auf Ersuchen 
des Vormundschaftsgerichts, auch wenn sich die Vormundschaft auf mehrere 
Mündel erstreckt 
Für jede Erklärung über eine Aenderung des Wohnsites eeer über eine Sub- 
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rogation oder über beides · 
III. Löschungs gebühr. 
.Für die Löschung einer Einschreibung, auch wenn sich die Einschreibung auf 
einen Beschlagnahmebeschluß, eine einstweilige Verfügung oder einen Beschluß 
über die Eröffnung des Konkursverfahrens bezieht, 
Für die Löschung der Einschreibung der gesetzlichen Hypothek eines Mündels 
auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts (zu vgl. Artikel 5 des Liegenschafts— 
gesetzes) 
Der Löschung steht diR Beschränkung gleich. 
Gebühren für Auszüge, Bescheinigungen und Abschriften. 
nommen wird, auch wenn sich die Einschreibung auf einen Beschlagnahme— 
beschluß, eine einstweilige Verfügung oder einen Beschluß über die roffuung 
des Konkursverfahrens bezieht 
Die Erwähnung der gemäß Artikel 32 und 33 des Gesebes zur Aus— 
führung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung, vom 23. Fe- 
bruar 1879 bewirkten Einschreibungen in den Hypothekenbuchsauszügen erfolgt 
gebührenfrei (VO., den Vollzug des Artikel 171 des Ausführungsgesetzes 
zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 20. Sep- 
tember 1879, J.-M.-Bl. S. 1161). 
Für die Bescheinigung, daß Einschreibungen gegen eine bestimmte Person 
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nicht bestehen, 
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