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Die Verfügung des Vormundschaftsgerichts, durch welche die Zwangserziehung oder
die vorläufige Unterbringung angeordnet wird, ist den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter
des Minderjährigen, dem Minderjährigen selbst, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat, der Distriktsverwaltungsbehörde und der Heimatgemeinde zuzustellen und kann von
ihnen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde gegen die die Zwangs—
erziehung anordnende Verfügung hat aufschiebende Wirkung.
Art. 5.
Der Vollzug der gerichtlichen Anordnung, insbesondere die Entscheidung darüber, ob
der Minderjährige in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt unter—
zubringen ist, obliegt der Distriktsverwaltungsbehörde.
Auf das Glaubensbekenntniß des Minderjährigen muß bei der Auswahl der Familie
oder der Anstalt Rücksicht genommen werden.
Art. 6.
Die Aufhebung der Zwangserziehung erfolgt durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts.
Das Vormundschaftsgericht hat die Zwangserziehung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
der Anordnung weggefallen sind. Die Aufhebung kann unter dem Vorbehalte des Widerrufs
beschlossen werden. Vor der Entscheidung ist die Distriktsverwaltungsbehörde zu hören.
Der die Zwangserziehung aufhebende Beschluß ist der Distriktsverwaltungsbehörde be-
kannt zu machen. Dieser steht die sofortige Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu.
Auch ohne Anordnung des Vormundschaftsgerichts ist die Distriktsverwaltungsbehörde
berechtigt, die vorläufige Entlassung aus der Zwangserziehung zu verfügen.
Ueber das achtzehnte Lebensjahr des Minderjährigen hinaus soll die Zwangserziehung
nur in besonderen Fällen fortgesetzt werden.
Art. 7.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat von der Unterbringung und von der vorläufigen
Entlassung dem Vormundschaftsgerichte und von der Unterbringung in einer Familie auch
dem Gemeindewaisenrathe Kenntniß zu geben.
Der Gemeindewaisenrath hat über die Erziehung der in Familien untergebrachten Min-
derjährigen, auch wenn sie nicht unter Vormundschaft stehen, zu wachen und auf Erfordern
der Distriktsverwaltungsbehörde Auskunft zu ertheilen, sowie dieser auch unaufgefordert etwaige
Mängel anzuzeigen.
Der Gemeindewaisenrath kann zu diesem Zwecke die Mitwirkung der Waisenpflegerinnen
in Anspruch nehmen.