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genannten K. Staatsministerium in provisor-
ischer Diensteseigenschaft zu ernennen,
3 dem Kanzleisekretär im Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Aeußern,
Johann Vestner den Titel und Rang eines
Geheimen Sekretärs zu verleihen.
Ordens-Verleihungen.
Im Namen Leiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 29. Mai ds. Is. dem Kaeiser-
lichen Oberregierungsrathe, Abtheilungsvor-
stand der Generaldirektion der Reichseisen-
bahnen, Leo Franken in Straßburg und
dem Regierungsrathe, Mitglied der K. Preuß-
ischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahn-
direktion, Hermann Walther Messerschmidt
in Mainz, den Verdienstorden vom heiligen
Michael III. Klasse,
unter'm 17. Juni ds. Is. dem Fürstlich
Neuß ä. L. Hofmarschall und Kammerherrn
Freiherrn Titz von Titzenhofer den Ver-
dienst-Orden vom heiligen Michael II. Klasse
mit Stern,
unter'm 27. Juni ds. Is. dem Obersten
de Vaux, Kommandeur des K. Sächsischen
3. Infanterie-Regiments Nr. 102 „Prinz-
Regent Luitpold von Bayern“ den Verdienst-
Orden vom heiligen Michael II. Klasse, und
unter'm 12. Juli ds. Is. dem Ersten
Sekretär bei der Kaiserlich Russischen Ge-
sandtschaft am K. Hofe, Alexander von Lwoff,
Kaiserlich Russischen Kammerjunker und Colle-
gien-Rath den Verdienstorden vom heiligen
Michael II. Klasse
zu verleihen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 14. Juli ds. Is. aller-
gnädigst bewogen gefunden,
dem K. Hoftheater-Intendanten, Professor
Ernst Ritter von Possart in München für
das ihm von Seiner Majestät dem Könige
von Württemberg verliehene Kommenthurkreuz
I. Klasse des K. Württembergischen Friedrichs-
Ordens,
dem K. Schwedisch-Norwegischen Konsul und
stellvertretenden Bankdirektor Hermann Bohn
in Rom als Bayerischen Staatsangehörigen
für das ihm von Seiner Majestät dem Könige
von Italien verliehene Ritterkreuz des K.
Italienischen St. Mauritius= und Lazarus-
Ordens,
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu ertheilen.