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g 23.
Wem die Kosten der amtlichen Untersuchung (8 1) zur Last fallen, regelt sich nach
Landesrecht. Im Uebrigen werden die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimm-
ungen, insoweit nicht der Bundesrath für zuständig erklärt ist oder insoweit er von einer
durch § 22 ertheilten Ermächtigung keinen Gebrauch macht, von den Landesregierungen erlassen.
§ 24.
Landesrechtliche Vorschriften über die Trichinenschau und über den Vertrieb und die
Verwendung von Fleisch, welches zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem
Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzt ist, ferner landesrechtliche Vorschriften,
welche mit Bezug auf
1. die der Untersuchung zu unterwerfenden Thiere,
2. die Ausführung der Untersuchungen durch approbirte Thierärzte,
3. den Vertrieb beanstandeten Fleisches oder des Fleisches von Thieren der im § 18
bezeichneten Arten
weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit der Maßgabe zulässig,
daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft des Schlachtviehs oder des Fleisches ab-
hängig gemacht werden darf.
§ 25.
Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf das in die Zollausschlüsse eingeführte
Fleisch Anwendung zu finden haben, bestimmt der Bundesrath.
8 26.
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer wissentlich den Vorschriften des § 9 Abs. 2, 4, des 8§ 10 Abs. 2, 3,
des § 12 Abs. 1 oder des § 21 Abs. 1, 2 oder einem auf Grund des §21
Abs. 3 ergangenen Verbote zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Fleisch, das den Vorschriften des § 12 Abs. 1 zuwider eingeführt
oder auf Grund des § 17 zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht
worden ist, als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen in Verkehr bringt;
3. wer Kennzeichen der im § 19 vorgesehenen Art fälschtich anbringt oder verfälscht,
oder wer wissentlich Fleisch, an welchem die Kennzeichen fälschlich angebracht,
verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft.
§ 27.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer eine der im § 26 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht;
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