Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

298 
Ausfübrungsbestimmungen 
zu 
dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Kleischbeschau, vom 
5. Juni 1000 Reichsgesetzblatt S. 547). 
— — 
  
A. 
Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des 
Schlachtviehs und Pleisches bei Schlachtungen im Inlande. 
  
I. Anmeldung zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 
§ 1. 
Wer Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel oder 
Hunde schlachtet oder schlachten lassen will, hat dieß nach näherer Anordnung der Landesregierung 
zum Zwecke der Schlachtvieh= und Fleischbeschau anzumelden, wenn das Fleisch zum Genusse 
für Menschen verwendet werden soll und nicht einer der Ausnahmefälle des § 2 vorliegt. 
§ 2. 
Die Anmeldung zur Untersuchung vor dem Schlachten (Schlachtviehbeschan) darf 
unterbleiben 
1. bei Nothschlachtungen (vergl. § 1 Abs. 3 des Gesetzes) 
Der Fall der Nothschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, 
daß das Thier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das 
Fleisch durch Verschlimmerung des krankhaften Zustandes wesentlich an Werth 
verlieren werde oder wenn das Thier in Folge eines Unglücksfalls sofort getödtet 
werden muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.