Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

As 35. 301 
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den Ernährungszustand; 
2. die Körperhaltung, den Stand und Gang, den Blick und die Aufmerksamkeit auf 
die Umgebung; 
3. die Körperoberfläche (Haut, Haar, äußere Körperwärme, besondere Veränderungen); 
4. die Verdauungsorgane (Lippen, Nasenspiegel, Nahrungsaufnahme, Wiederkäuen, 
Hinterleib — Füllung, Pansenbewegungen —, Beschaffenheit des Kothes); 
5. die Scham, die Scheide und das Euter; « 
6. die Athmungsorgane (Nasenöffnungen, Athmung). 
(2) Zeigen sich bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, oder bei Pferden oder anderen 
Einhufern Störungen des Allgemeinbefindens, so ist die innere Körperwärme mit einem 
amtlich geprüften ärztlichen Thermometer zu messen. 
(3) Bei den einzelnen Schlachtthiergattungen sind mit besonderer Sorgfalt diejenigen 
Körpertheile zu untersuchen, an welchen diesen Thiergattungen eigenthümliche, in gesundheits- 
und seuchenpolizeilicher Hinsicht wichtige Erkrankungen vorkommen. 
§ 8. 
Bei den einzelnen Thiergattungen ist namentlich zu achten, und zwar 
bei Rindern auf Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Maul= und Klauenseuche, 
sowie auf fieberhafte Allgemeinerkrankungen, die sich an Erkrankungen des Euters und der 
Geburtswege, des Darmes, der Gelenke und der Klauen anschließen, 
bei Kälbern auf Diphtherie, Ruhr und Nabelerkrankungen mit anschließenden 
Gelenkanschwellungen oder fieberhaften Allgemeinleiden, 
bei Pferden auf Rotz, Räude und fieberhafte Allgemeinerkrankungen in Folge 
örtlicher Erkrankungen, insbesondere der Gelenke, Sehnenscheiden und Hufe, 
bei Schweinen auf Maul= und Klauenseuche, Rothlauf, Schweineseuche und 
Schweinepest, 
bei Schafen und Ziegen auf Räude, Milzbrand, Drehkrankheit, Wassersucht, 
bei Hunden auf Tollwuth. 
Verfahren nach der Untersuchung. 
§ 9. 
Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn bei dem Thiere Milzbrand, Rauschbrand, 
Rinderseuche, Tollwuth, Rotz, Rinderpest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt ist. 
8 10. 
In allen anderen Fällen hat der Beschauer, falls er approbirter Thierarzt ist, die 
Schlachtung zu gestatten (vergl. jedoch 8 11 Abs. 4, 8 15). 59 *
	        
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