Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

304 
IV. Fleischbeschau. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 17. 
) Die Fleischbeschau hat möglichst im Anschluß an die Schlachtung zu erfolgen und 
ist — abgesehen von öffentlichen Schlachthöfen — thunlichst von demselben Beschauer (§ 3 
Abs. 5) auszuführen, welcher die Schlachtviehbeschan vorgenommen hatte. 
(2) Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten 
Thieres nicht gestattet; doch darf das Thier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch 
an einer Stelle mit dem Körper zusammenhängt, auch dürfen Bauch-, Becken= und Brust- 
eingeweide, bei Schweinen, Schafen und Ziegen auch die Zunge im natürlichen Zusammen- 
hange mit den Halsorganen und den Organen der Brusthöhle herausgenommen werden. 
Ferner darf das Thier in der Längsrichtung zertheilt sein; Kopf und Unterfüße dürfen 
bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, sowie bei Schafen, Ziegen und Pferden aus ihren 
Verbindungen mit dem Thierkörper gelöst werden. Weitere Ausnahmen können für öffent- 
liche Schlachthöfe von der Landesbehörde zugelassen werden. 
(3) Werden gleichzeitig mehrere Thiere derselben Art geschlachtet, so sind die heraus- 
genommenen Eingeweide in der Nähe der Thierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zu- 
gehörigkeit zu den einzelnen Körpern außer Zweifel steht. 
(4, Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres weder entfernt 
noch einer weiteren Behandlung unterzogen werden. Schweine dürfen gebrüht werden. 
18. 
Sind vor der Beschau bereits einzelne für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des 
Fleisches wichtige Körpertheile entfernt worden, so darf die Fleischbeschan nur von dem thier- 
ärztlichen Beschauer vorgenommen werden. Das Fleisch darf nur dann für genußtauglich oder 
bedingt tauglich erklärt werden, wenn die Beschau der vorhandenen Fleischtheile in Ver- 
bindung mit den Ergebnissen der Schlachtviehbeschau und den sonst eingezogenen Erkundig- 
ungen ein sichers Urtheil ermöglicht. 
8 19. 
Bei der Untersuchung geschlachteter Thiere soll der Beschauer mindestens zwei ge— 
eignete Messer zur Hand haben, welche in sauberem Zustande zu erhalten sind. Durch 
Krankheitsstoffe verunreinigte Messer dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion 
zum Anschneiden gesunder Körpertheile nicht benutzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.