Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

41. 565 
Aufstellung des Budgets nach Maßgabe der Finanzlage des Staates und der auf anderen 
Gebieten des Unterrichtswesens bestehenden Bedürfnisse in reifliche Erwägung gezogen werden. 
5. Die auf die Errichtung einer Kreistaubstummenanstalt in Nürnberg bezuüglichen 
Beschlüsse des Landrathes, durch welche derselbe sein werkthätiges Interesse für das Taub- 
stummen-Unterrichts= und Erziehungswesen neuerlich bekundet hat, werden genehmigt. Hin- 
sichtlich der endgiltigen Festsetzung des Projektes für den Anstaltsneubau hat das Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten das Geeignete zu verfügen. 
6. Die Beschlüsse des Landrathes über die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung 
der Kosten für die Errichtung einer zweiten Kreisrealschule in Nürnberg haben bereits Unsere 
Genehmigung gefunden. Wir verweisen hiewegen auf das Gesetz vom 1. Mai 1902 
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 179). 
7. Gerne genehmigen Wir die vom Landrathe beschlossene neuerliche Vermehrung der 
Mittel für Zuschüsse an landwirthschaftliche Winterschulen und für Stipendien an Besucher 
landwirthschaftlicher Lehranstalten, wie die neuerlichen Willigungen des Landrathes für die 
Haushaltungsschule in Henfenfeld. 
Dem Beschlusse des Landrathes wegen Bewilligung der Mittel zur Umwandlung zweier 
Lehrerstellen an der Kreislandwirthschaftsschule Lichtenhof in Professorenstellen und wegen Ueber- 
weisung des für das Jahr 1902 erforderlichen Betrages auf die Etatsreserve der Schule 
bezw. auf die Kreisreserve ertheilen Wir Unsere Genehmigung und beauftragen das Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten die hienach veranlaßten 
weiteren Einleitungen zu treffen. 
Zugleich genehmigen Wir auch den Beschluß des Landrathes, durch welchen den Assistenten 
der Kreislandwirthschaftsschule Lichtenhof, soweit dieselben die Lehramtsprüfung bestanden 
haben, und dem Haus= und Speisemeister an dieser Anstalt, sowie ihren Hinterbliebenen 
Pensionsrechte nach Maßgabe der für die nicht pragmatischen Staatsbeamten und Staats- 
bediensteten der Klasse IV bezw. IX des einschlägigen Gehaltsregulatives geltenden Bestim- 
mungen eingeräumt wurden, dann weiter den auf die Anlage des Dotationskapitals der 
Kreislandwirthschaftsschule Lichtenhof bezüglichen Landrathsbeschluß. 
8. Den Beschlüssen des Landrathes bezüglich der Neuregelung und Ausgestaltung des 
kulturtechnischen Dienstes ertheilen Wir, insoweit sie nicht bercits lant Entschließung des 
K. Staatsministeriums des Innern vom 28. Dezember 1901 Nr. 28849 durch Uns ge- 
nehmigt worden sind, gerne Unsere Genehmigung. 
9. Mit Befriedigung haben Wir auch von den in Cap. IV § 2 Tit. 4 des Aus- 
gabebudgets in erhöhtem Maße zur Hebung der Landwirthschaft bewilligten Mitteln Kenntniß 
genommen und lassen den einschlägigen Beschlüssen gleichfalls die Genehmigung zu Theil werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.