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81.
Die Stiftung führt den Namen „Prinz-Regent Luitpold-Stiftung für arme Kinder“
und hat ihren Sitz in Sonthofen. « «
§ 2.
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens übertragen Wir dem K. Bezirksamte Sont-
hofen unter Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg.
§ 3.
Die Verleihung des Stiftungsgenusses steht einer Kommission zu, welche sich aus dem
K. Bezirksamtmann von Sonthofen beziehungsweise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
dem Bürgermeister von Oberstdorf beziehungsweise dessen Stellvertreter und einem von dem
K. Bezirksamte Sonthofen alljährlich neu zu bestimmenden Mitgliede der Marktgemeinde-
Verwaltung Oberstdorf zusammensetzt.
Zur giltigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit sämmtlicher drei Mitglieder der
Kommission erforderlich.
Der Kommission ist anheimgestellt, vor der Verleihung des Stiftungsgenusses den
Armenpflegschaftsrath Oberstdorf gutachtlich einzuvernehmen.
§ 4.
Die Renten des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden:
I. Alljährlich am 12. März — Unserem Geburtstag —, erstmalig am 12. März 1903,
sollen in feierlicher Weise durch den K. Bezirksamtmann von Sonthofen beziehungsweise
dessen Stellvertreter an 5 Kinder bedürftiger braver in der Gemeinde Oberstdorf wohnhafter
Eltern je 50 in Form eines Sparkassebuches vertheilt werden. Dabei sollen Kinder,
deren Eltern bei den Allerhöchsten Jagden im Allgäu beschäftigt werden, in erster Linie
Berücksichtigung finden.
Die treffenden Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein.
Die Spareinlagen bleiben bei Kuaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur
Großjährigkeit beziehungsweise bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in
Verwaltung des K Bezirksamts Sonthofen und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen
nur an die Beschenkten selbst ausbezahlt werden.
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 —/X¾# an die Stiftung
zurück, während die angefallenen Zinsen an die eventuellen Erben herauszuzahlen sind.
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das treffende Sparkassebuch von dem
Kinde selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden.