Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung der betreffenden Distriktsverwaltungsbehörden 
rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist so zu be- 
rechnen, daß auf einen Mann etwa drei Pferde kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu über- 
weisen; vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits verpflegt. 
Nach den bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten werden 
die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen verbracht. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rückmarsch 
nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung nach den 
darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen 
Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Ounittungen über 
Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 
12000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde 
und von 6000 g Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde 
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die be- 
treffenden Truppentheile die von ihm nach Anlage E (8 19) für letztere aufgestellten und 
vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militär- 
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
§ 26. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem Nationale der abge- 
nommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Schätzungen summirt und wird folgende Be- 
scheinigung darin eingetragen: 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
..... Pferden mit 
einer Gesammtschätzung von 
geschrieben. 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt. 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Schätzer. 
(Unterschriften.)
	        
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