Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Fußbodenbelastungen  (ohne  Eigenschwere).

kg/qm
In  Wohngebäuden  und  kleinen  Geschäftshäusern  200—250
Für  Dach=  und  Zwischenböden  zu  Hauswirtschaftszwecken  125
In  Schulräümen:  250
In  größeren  Geschäftshäusern  und  Schankwirtschaften  .400—500
In  Versammlungsräumen,  Turnhallen,  Theatern  und  dergleichen  500

In  Fabriken  und  Werkstätten  mit  Maschinenbetrieb  zum  besonderen  Nachweis  300—1000

Stark  erschütternde  Maschinen  und  Transmissionen  sind  mit  der  1½  fachen
Schwere  anzurechnen  und  ebenso  wie  schwere  Maschinen  und  Einrichtungsstücke,
z.  B.  Geldschränke,  Setzerkästen  usw.,  als  Einzel=  beziehentlich  Streckenlasten  in
Rechnung  zu  stellen.

Für  Heu=  und  Strohböden  (etwa  4  m  Stapelhöhe)  400
Für  Kornböden  (60—70  cm  Schütthöhe)n)  500
In  Lagerhäusern  zum  besonderen  Nachwmes  500—1200
In  Durchfahrten  zum  besonderen  Nachweis,  dafern  die  Berechnung  unter  Annahme
  der  einzelnen  Raddrücke  nicht  größere  Werte  ergit  .  ..  800—1250
Für  Balkone,  Erker,  Altanen  2250—400
Für  Treppen  auf  1  qm  Grundrihflache.  1000—600
kg  m
Seitlicher  Druck  gegen  Geländer  auf  1  m  Länge  150—300

Anmerkung:  Für  einzelne  Dachteile  (Sparren,  Pfetten,  Sprosseneisen)  flacher  begehbarer
  Dächer  ist  der  Nachweis  zu  führen,  daß  durch  eine  in  der  Mitte  wirkende  Einzellast  von
100  kg  (für  einzelne,  das  Dach  bei  Reinigungs=  und  Ausbesserungsarbeiten  betretende  Personen)
  bei  Weglassung  von  Schnee=  und  Winddruck  die  zulässige  Beanspruchung  nicht  überschritten
  wird.